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Mieter muss Wohnung verlassen – Gericht weist Einsprache ab

Ein Mieter wollte seine Zwangsräumung verhindern, scheiterte aber vor allen Instanzen. Seine Eingabe ans höchste Gericht war ungenügend begründet.

Publikationsdatum: 10. August 2026

Ein Mieter im Kanton Zürich wurde vom Bezirksgericht Uster dazu verpflichtet, seine Wohnung zurückzugeben. Die Vermieterin hatte seine Ausweisung beantragt und damit Erfolg. Dem Mieter wurde angedroht, dass die Räumung nötigenfalls zwangsweise vollstreckt wird, sollte er die Wohnung nicht freiwillig verlassen.

Der Mieter wehrte sich gegen diesen Entscheid und gelangte ans Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte zudem, dass die Vollstreckung des Urteils vorläufig aufgeschoben wird. Das Obergericht wies beide Anliegen ab – den Antrag auf Aufschub als gegenstandslos, die eigentliche Beschwerde als unbegründet. Damit blieb das erstinstanzliche Urteil bestehen.

Daraufhin wandte sich der Mieter ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch bereits an einer formalen Hürde: Seine Eingabe enthielt keine ausreichende Begründung, wie sie für ein Verfahren vor dem höchsten Schweizer Gericht zwingend erforderlich ist. Das Gericht trat deshalb gar nicht erst auf die Sache ein. Auch ein Gesuch des Mieters, die Gerichtskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde abgelehnt – da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Der Mieter muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken selbst bezahlen. Die Vermieterin erhält keine gesonderte Entschädigung, da ihr im Verfahren vor Bundesgericht kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist.

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Urteilsnummer: 4D_107/2026

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