Die Gemeinde Arbon erhielt im Januar 2026 eine Ausnahmebewilligung für eine temporäre Gastronomie namens «Seeliebi9320» auf einer Liegenschaft am See. Eine benachbarte Firma, die in der Nähe ebenfalls ein Gastronomiebetrieb führt, wehrte sich dagegen. Sie verlangte zunächst, dass die Bewilligung während des laufenden Verfahrens nicht genutzt werden darf – doch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau lehnte dieses Gesuch ab.
Die Firma zog daraufhin ans Bundesgericht und beantragte zusätzlich, der Gemeinde vorläufig zu untersagen, die Baubewilligung zu nutzen oder Dritten die Nutzung zu erlauben. Auch dieses Gesuch wurde abgewiesen. Die Firma begründete ihre Einwände unter anderem mit Lärm- und anderen Beeinträchtigungen sowie möglichen Umsatzeinbussen durch die neue Konkurrenz.
Noch während das Verfahren vor Bundesgericht lief, fällte das Verwaltungsgericht Thurgau seinen abschliessenden Entscheid in der Hauptsache. Damit war die Frage, ob die Bewilligung während des Verfahrens hätte gestoppt werden sollen, hinfällig geworden. Beide Parteien stimmten der Einstellung des bundesgerichtlichen Verfahrens zu.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Firma einen dauerhaften rechtlichen Nachteil ohnehin nicht ausreichend belegt hatte. Weder die behaupteten Immissionen noch mögliche Umsatzeinbussen noch andere Argumente hätten genügt, um ein sofortiges Eingreifen zu rechtfertigen. Da die Firma mit ihrer Eingabe mutmasslich nicht durchgedrungen wäre, muss sie die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.