Im Juli 2019 fuhr ein damals 41-jähriger Buschauffeur mit seinem Motorrad auf ein stehendes Auto auf und stürzte schwer. Er erlitt mehrere Knochenbrüche am linken Unterarm und am rechten Fuss sowie eine Leberverletzung. Die Suva übernahm die Behandlungskosten. Nach mehreren Operationen und Rehabilitationsaufenthalten stellte die Versicherung fest, dass sein Gesundheitszustand stabil sei. Sie sprach ihm ab Juli 2024 eine Invalidenrente von 29 Prozent sowie eine Entschädigung für dauerhaften körperlichen Schaden von 30 Prozent zu. Als Buschauffeur konnte er nicht mehr arbeiten, in einer angepassten Tätigkeit hingegen vollumfänglich.
Der Buschauffeur akzeptierte diese Entscheide nicht. Er machte geltend, er leide zusätzlich an psychischen Störungen, die auf den Unfall zurückzuführen seien, und sei bei alltäglichen Verrichtungen wie Anziehen, Duschen oder Kochen auf fremde Hilfe angewiesen. Er forderte eine Pflegezulage, eine höhere Invalidenrente sowie die Übernahme psychiatrischer Behandlungskosten. Das Waadtländer Kantonsgericht wies seine Klage ab, worauf er ans Bundesgericht gelangte.
Die obersten Richter bestätigten den kantonalen Entscheid in allen Punkten. Zur Frage der Pflegezulage hielten sie fest, dass der Buschauffeur laut übereinstimmenden medizinischen Berichten bei den alltäglichen Verrichtungen weitgehend selbstständig sei – hauptsächlich mit seiner rechten Hand. Zwar benötige er gelegentlich Hilfe beim Schneiden von Speisen, doch reiche die Einschränkung bei einer einzigen Alltagstätigkeit nicht aus, um eine Pflegezulage zu begründen. Dafür wäre Hilfe bei mindestens zwei solchen Tätigkeiten nötig.
Bezüglich der psychischen Beschwerden anerkannten die Richter zwar, dass ein natürlicher Zusammenhang mit dem Unfall möglicherweise bestehe. Entscheidend sei jedoch, ob dieser Zusammenhang auch rechtlich als adäquat gelte – und das verneinten sie. Bei einem Unfall mittlerer Schwere wie diesem müssten mindestens drei von sieben definierten Kriterien erfüllt sein. Im vorliegenden Fall treffen höchstens zwei zu: anhaltende Schmerzen sowie Heilungskomplikationen durch das aufgetretene Schmerzsyndrom. Der Unfall selbst – eine Kollision bei rund 50 km/h, nach der sich der Fahrer selbst aufrichten konnte – sei nicht besonders dramatisch gewesen. Da kein ausreichender rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden bestehe, müsse die Unfallversicherung weder psychiatrische Behandlungen übernehmen noch eine höhere Entschädigung für den dauerhaften Schaden leisten. Der Buschauffeur trägt die Gerichtskosten von 800 Franken.