Ein in der Schweiz lebender Serbe wurde vom Basler Appellationsgericht wegen einer langen Reihe von Straftaten schuldig gesprochen: darunter mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Lebensgefährdung, Drogenhandel sowie Gewalt und Drohungen gegen Behörden. Das Gericht erhöhte die Freiheitsstrafe gegenüber der ersten Instanz auf 54 Monate und verwies den Mann für zehn Jahre des Landes. Zudem wurde sein Name im europäischen Fahndungssystem (Schengener Informationssystem, SIS) eingetragen.
Der Verurteilte wehrte sich gegen die Schuldsprüche und die Landesverweisung. Er bestritt insbesondere die Vorwürfe der häuslichen Gewalt und des Drogenhandels und versuchte, die Glaubwürdigkeit seiner Ex-Frau als Hauptbelastungszeugin in Zweifel zu ziehen. Er behauptete, sie und ihre Freundin hätten gemeinsam ein Komplott gegen ihn arrangiert. Das Bundesgericht folgte dieser Darstellung nicht: Die Ex-Frau hatte über mehrere Einvernahmen hinweg konstant, detailliert und glaubhaft ausgesagt. Der Verurteilte hingegen hatte sich in Widersprüche verstrickt und war in Serbien bereits mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft – darunter einmal wegen häuslicher Gewalt gegenüber derselben Frau.
Auch die Landesverweisung hielt einer Überprüfung stand. Der Verurteilte lebte seit rund acht Jahren in der Schweiz, hatte aber nie in einem offiziell angemeldeten Arbeitsverhältnis gearbeitet, bezog wiederholt Sozialhilfe und war mit Schulden von rund 40'000 Franken belastet. Seine Deutschkenntnisse waren bescheiden. Entscheidend war zudem, dass seine Kinder klar zum Ausdruck gebracht hatten, ihren Vater nicht mehr sehen zu wollen – sie schämten sich für ihn und hatten Angst vor ihm. Von einem intakten Familienleben, das eine Ausnahme von der Landesverweisung hätte rechtfertigen können, konnte keine Rede sein.
Das Bundesgericht wies die Eingabe des Verurteilten vollumfänglich ab. Seine Rügen gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz erwiesen sich grösstenteils als unzureichend begründet oder beschränkten sich auf eine blosse Wiederholung seiner eigenen Sichtweise. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, weil die Eingabe von Anfang an als aussichtslos galt. Die Verfahrenskosten von 1'200 Franken trägt der Verurteilte selbst.