Ein Mann wurde per Strafbefehl wegen mehrfacher Drohung, Beschimpfung und sexueller Belästigung zum Nachteil einer Frau verurteilt. Die Frau war mit der Regelung der Verfahrenskosten und der ihr zugesprochenen Entschädigungen nicht einverstanden und wehrte sich dagegen durch mehrere Instanzen. Das Aargauer Obergericht entschied im November 2025, die Sache teilweise an das Bezirksgericht Bremgarten zurückzuweisen, damit dieses neu entscheide.
Die Frau wollte daraufhin die Kosten- und Entschädigungsregelung des Obergerichts direkt beim Bundesgericht anfechten. Sie beantragte unter anderem, dass ihr tiefere Verfahrenskosten auferlegt und höhere Entschädigungen zugesprochen werden sollen. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege, da sie die Kosten nicht selbst tragen könne.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Es erklärte, dass die Kosten- und Entschädigungsregelung eines sogenannten Rückweisungsentscheids grundsätzlich erst dann direkt angefochten werden kann, wenn das untergeordnete Gericht seinen neuen Entscheid in der Sache gefällt hat. Da das Bezirksgericht Bremgarten nach der Rückweisung noch keinen neuen Entscheid erlassen hatte, war die Eingabe der Frau verfrüht. Sie kann die Kostenregelung zu einem späteren Zeitpunkt – im Anschluss an den neuen Entscheid des Bezirksgerichts – anfechten.
Da die Frau mit ihrer Eingabe nicht durchdrang, muss sie die Gerichtskosten von 1'200 Franken selbst tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Den finanziellen Verhältnissen der Frau wurde bei der Festsetzung der Gerichtskosten immerhin Rechnung getragen.