Ein Mann wurde im Oktober 2024 vom Tessiner Strafgericht wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsführung, Betrugs, Urkundenfälschung und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ausserdem wurde seine Ausweisung aus der Schweiz für sieben Jahre angeordnet. Der Verurteilte legte Berufung ein, blieb aber während des laufenden Verfahrens in Haft.
Im Juni 2026 bestätigte das Tessiner Berufungsgericht den Schuldspruch und reduzierte die Strafe leicht auf fünf Jahre und drei Monate. Gleichzeitig ordnete es an, dass der Mann weiterhin in Sicherheitshaft bleiben müsse. Dagegen wehrte er sich und verlangte seine sofortige Freilassung – allenfalls unter Auflagen wie etwa einer Meldepflicht oder einer elektronischen Fussfessel.
Das Bundesgericht wies den Antrag ab. Es sah keinen Grund, von der Einschätzung des Tessiner Gerichts abzuweichen: Die Fluchtgefahr sei nach wie vor konkret und erheblich. Der Verurteilte habe enge Verbindungen nach Italien, wo er auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Seine Einwände – etwa dass ihm die finanziellen Mittel für ein Leben im Ausland fehlten – seien nicht belegt. Auch der Hinweis auf eine mögliche bedingte Entlassung ändere nichts, da diese bei der Beurteilung der Fluchtgefahr grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfe.
Das Gericht befand zudem, dass keine Ersatzmassnahmen ausreichen würden, um die Fluchtgefahr zu bannen. Die Dauer der bisherigen Haft – der Mann sitzt seit Juni 2023 in Haft – sei im Verhältnis zur noch zu verbüssenden Strafe nicht unverhältnismässig. Die Verfahrenskosten von 2000 Franken trägt der Verurteilte.