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Verein erhält vom Geheimdienst keine Auskunft – Begründung war zu vage

Ein Verein wollte wissen, welche Daten der Nachrichtendienst des Bundes über ihn gespeichert hat. Die Richter gaben ihm teilweise recht: Die Begründung für die Auskunftsverweigerung war ungenügend.

Publikationsdatum: 07. August 2026

Ein Verein aus Luzern ersuchte den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) im Sommer 2022 um Auskunft darüber, welche Daten dieser über ihn gespeichert hat. Der NDB verweigerte die Auskunft mit Verweis auf überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen – insbesondere im Hinblick auf die innere Sicherheit der Schweiz. Als Begründung gab der Dienst lediglich an, der Name des Vereins tauche in Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen auf, die wegen einzelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer sicherheitsrelevant sein könnten.

Der Verein zog den Fall vor das Bundesverwaltungsgericht, das die Auskunftsverweigerung im Januar 2025 schützte. Es anerkannte zwar, dass der NDB seine Verfügung ursprünglich unzureichend begründet hatte, sah diesen Mangel aber als im Laufe des Verfahrens geheilt an. Zudem lehnte das Gericht es ab, eine separate Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu überprüfen, da die entsprechende gesetzliche Grundlage dafür mit der Revision des Datenschutzgesetzes weggefallen sei.

Das Bundesgericht hob diesen Entscheid nun in beiden Punkten auf. Erstens befand es, dass die Begründung des NDB für die Auskunftsverweigerung auch unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsinteressen zu vage geblieben sei. Es fehle an einer zumindest umschreibenden Erklärung, um welche Art von Veranstaltungen es sich handle, wie die Teilnehmenden die innere Sicherheit gefährden könnten und warum eine Auskunft diese Gefahr vergrössern würde. Zweitens stellte das Gericht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung des EDÖB hätte prüfen müssen, weil die alte Rechtslage – die eine solche Überprüfung noch vorsah – auf diesen Fall noch anwendbar sei.

Der NDB muss nun entweder die gewünschte Auskunft erteilen oder eine ausreichend begründete Erklärung liefern, weshalb er sie weiterhin verweigert. Das Bundesverwaltungsgericht muss zudem die Mitteilung des EDÖB nachträglich überprüfen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens trägt der Bund; der Verein erhält eine Entschädigung von 4000 Franken.

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Urteilsnummer: 1C_114/2025

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