Das Obergericht des Kantons Bern hatte einen Mann im September 2025 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs schuldig gesprochen. Es verhängte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten und ordnete eine Landesverweisung für neun Jahre an. Das Gericht stellte zwar fest, dass das Verfahren zu lange gedauert hatte, rechnete dies dem Verurteilten aber nur teilweise an.
Der Verurteilte zog das Urteil weiter und verlangte, dass der Fall neu beurteilt werde – von einem anders zusammengesetzten Gericht. Er machte geltend, seine Menschenrechte seien verletzt worden, das Verfahren sei unfair gewesen, und er habe keine wirksame Verteidigung gehabt. Ausserdem hielt er die verhängte Strafe für zu hoch und beanstandete, dass die überlange Verfahrensdauer nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
Die Bundesrichter traten auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Wer vor Bundesgericht ein Urteil anfechten will, muss konkret und detailliert darlegen, welche Fehler das vorinstanzliche Gericht gemacht hat – und zwar bezogen auf die tatsächlichen Urteilsbegründungen. Der Verurteilte beschränkte sich jedoch auf allgemeine Behauptungen und schilderte lediglich seine eigene Sicht der Dinge, ohne sich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Auch zur Frage des Vorsatzes bei der Körperverletzung lieferte er keine substanzielle Begründung.
Da die Eingabe die formellen Mindestanforderungen nicht erfüllte, wurde sie ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen. Auf eine Kostenauflage verzichteten die Richter ausnahmsweise. Das Urteil des Obergerichts Bern mit der Freiheitsstrafe und der neunjährigen Landesverweisung bleibt damit rechtskräftig.