Ein Grundeigentümer aus der Gemeinde Avusy im Kanton Genf legte 1999 eigenmächtig ein rund 950 Quadratmeter grosses Biotop auf seinem Grundstück an – ohne Baubewilligung. Die Behörden verweigerten die nachträgliche Genehmigung und ordneten den Rückbau an. Der Eigentümer kam dieser Anordnung jedoch nie nach. Stattdessen entwickelte sich das Biotop über die Jahre weiter und beherbergt heute seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten.
Im Jahr 2024 stellte der Eigentümer erneut ein Gesuch, um die Anlage nachträglich zu legalisieren. Er legte ein Gutachten vor, das zeigte, dass das Biotop inzwischen auf rund 1500 Quadratmeter angewachsen ist und zahlreiche geschützte Arten beherbergt – darunter Ringelnatter, Pyramiden-Knabenkraut und verschiedene bedrohte Heuschreckenarten. Auch das Bundesamt für Umwelt bestätigte den ökologischen Wert des Geländes und wies auf seine Bedeutung als Verbindungselement zwischen umliegenden Amphibien-Lebensräumen hin. Die Genfer Behörden lehnten es dennoch ab, das Gesuch überhaupt zu prüfen – mit der Begründung, das Biotop sei bereits 2001 bekannt gewesen und stelle damit keine neue Tatsache dar.
Das Bundesgericht widerspricht dieser Einschätzung. Es hält fest, dass ein Biotop sich über zwei Jahrzehnte natürlich weiterentwickelt und dabei erheblich an ökologischem Wert gewinnen kann. Die Tatsache, dass 2001 bereits ein Biotop vorhanden war, bedeute nicht, dass es sich seither nicht grundlegend verändert habe. Die Reifung und das Alter eines Biotops seien relevante Faktoren, die bei der Beurteilung seiner Schutzwürdigkeit berücksichtigt werden müssten. Die kantonalen Behörden hätten diese Entwicklung nicht einfach ignorieren dürfen.
Die Richter in Lausanne heben den Entscheid der Genfer Justiz auf und weisen die Sache zurück. Die Behörden müssen nun das Gesuch des Eigentümers inhaltlich prüfen und dabei die zuständigen Fachstellen beiziehen. Diese sollen beurteilen, ob das Biotop nach Bundesrecht schützenswert ist. Erst danach kann entschieden werden, ob die ursprüngliche Rückbauanordnung aus dem Jahr 2001 aufrechterhalten werden soll oder nicht.