Ein 1973 geborener Lüftungsmonteur verletzte sich im November 2005 bei einem Baustellenunfall an der linken Schulter. Die Suva sprach ihm daraufhin ab Februar 2008 eine kleine Invalidenrente zu. Im November 2018 erlitt er einen zweiten Unfall, bei dem er sich den rechten Arm verdrehte. Trotz mehrerer Operationen und einer stationären Rehabilitation blieben dauerhafte Einschränkungen. Die Suva erhöhte daraufhin die Rente leicht, auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 14 Prozent.
Der Lüftungsmonteur wollte eine höhere Rente und zog vor das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses warnte ihn, dass es die Rente möglicherweise ganz streichen würde. Er bestand dennoch auf seinem Antrag – und das Gericht hob die Rente tatsächlich auf. Es kam zum Schluss, dass er in leichten, angepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei, und berechnete den Invaliditätsgrad neu auf lediglich 7 Prozent. Da ein Rentenanspruch erst ab 10 Prozent besteht, entfiel die Rente vollständig.
Vor Bundesgericht bestritt der Mann die ärztlichen Beurteilungen und verlangte, sein hypothetisches Einkommen ohne Unfall deutlich höher anzusetzen – etwa auf Basis eines Kaderlohns als Geschäftsführer. Die Richter folgten dem nicht. Sie hielten fest, dass seine Erwerbsbiografie vor den Unfällen von häufigen Stellenwechseln geprägt war und er beim ersten Unfall erst seit 22 Tagen als Lüftungsmonteur gearbeitet hatte. Ein beruflicher Aufstieg sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich. Zudem hatte er nach dem zweiten Unfall eine Stelle als Kontrolleur angetreten und dabei – hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum – mehr verdient als das statistisch ermittelte Invalideneinkommen, was gegen eine lohnmindernde Wirkung seiner Einschränkungen spricht.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Zürcher Gerichts vollumfänglich: Der Invaliditätsgrad von 7 Prozent ist korrekt berechnet, ein Rentenanspruch besteht nicht. Der Lüftungsmonteur muss zudem die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.