Ein Mieter hatte in Genf eine Ladenarkade sowie ein Lagerlokal gemietet. Weil er seinen Verpflichtungen nicht nachkam, verurteilte ihn das Genfer Mietgericht im Februar 2026 dazu, die Räumlichkeiten sofort zu verlassen. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, der Vermieterin rund 9'258 Franken zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Der Vermieterin wurde ausserdem das Recht eingeräumt, nach Rechtskraft des Urteils die zwangsweise Räumung zu verlangen.
Der Mieter legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Genfer Kantonsgericht ein – ohne Erfolg. Die zuständige Kammer für Mietstreitigkeiten wies seine Einwände im Mai 2026 vollumfänglich ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.
Daraufhin gelangte der Mieter ans Bundesgericht in Lausanne. Er bat zudem darum, von den Verfahrenskosten befreit zu werden, weil er die nötigen finanziellen Mittel nicht habe. Das Bundesgericht trat jedoch auf seine Eingabe gar nicht erst ein: In seiner Beschwerde hatte der Mieter nicht dargelegt, inwiefern das kantonale Gericht das Recht verletzt haben soll. Eine solche Begründung ist aber zwingend erforderlich. Da die Eingabe damit von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten abgelehnt.
Der Mieter muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Die Räumungspflicht und die Zahlungsverpflichtung gegenüber der Vermieterin bleiben bestehen.