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Ehepaar muss Nachsteuern an Zürich zahlen, Tessin-Veranlagung fällt weg

Ein Ehepaar wollte seinen Steuerwohnsitz im Jahr 2020 im Tessin behalten. Die Richter bestätigen jedoch die Zuständigkeit des Kantons Zürich.

Publikationsdatum: 07. August 2026

Ein Ehepaar meldete sich am 28. Dezember 2020 in einer Zürcher Gemeinde an und gleichzeitig im Tessin ab. Weil das Paar für das Steuerjahr 2020 keine Steuererklärung einreichte, schätzte das Zürcher Steueramt es nach eigenem Ermessen ein. Das Ehepaar bezahlte die daraus resultierenden Steuerrechnungen, ohne den Zürcher Steueranspruch zu bestreiten. Erst als das Steueramt 2023 ein Nachsteuerverfahren eröffnete – weil es herausfand, dass das tatsächliche Einkommen des Ehemannes mit rund 868'000 Franken und jenes der Ehefrau mit rund 81'000 Franken weit über den veranlagten Beträgen lag –, machte das Paar geltend, seinen Lebensmittelpunkt stets im Tessin behalten zu haben.

Das Zürcher Steueramt auferlegte dem Ehepaar daraufhin Nachsteuern von insgesamt rund 208'000 Franken sowie eine Busse wegen Steuerhinterziehung. Das Ehepaar wehrte sich dagegen und argumentierte, es habe die gemietete Wohnung in Zürich wegen Problemen bei der Schlüsselübergabe nie bezogen. Verschiedene Indizien – darunter Kreditkartenabrechnungen und ein geringer Stromverbrauch in der Zürcher Wohnung – sollten belegen, dass der Lebensmittelpunkt im Tessin geblieben sei.

Die Bundesrichter stützten die Einschätzung der Zürcher Vorinstanz: Die Ummeldung, die Anmietung der Zürcher Wohnung, die Einreichung der Steuererklärung unter Zürcher Adresse sowie der Eintrag im Handelsregister mit Zürcher Wohnsitz seien klare äussere Zeichen für eine tatsächliche Wohnsitzverlegung nach Zürich. Neue Beweismittel, die das Ehepaar erst vor Bundesgericht einreichte – etwa Mietvertrag und Hausratversicherung für die Tessiner Wohnung –, liess das Gericht nicht zu, weil diese bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können.

Gleichzeitig hob das Gericht die Steuerveranlagung des Kantons Tessin für das Jahr 2020 auf. Da Zürich als allein zuständiger Kanton gilt, verstösst eine parallele Tessiner Veranlagung gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung. Die Tessiner Veranlagung für die direkte Bundessteuer erklärten die Richter sogar für nichtig, weil der Kanton Tessin sie trotz Kenntnis der bereits bestehenden Zürcher Veranlagung erlassen hatte. Die Verfahrenskosten von 8'500 Franken wurden zu drei Fünfteln dem Ehepaar und zu zwei Fünfteln dem Kanton Tessin auferlegt.

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Urteilsnummer: 9C_488/2025

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