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Betreuer bleibt freigesprochen trotz Missbrauchsvorwürfen

Ein Heimbetroffener wurde von Vorwürfen sexueller Handlungen mit einem Kind freigesprochen. Die Richter bestätigten den Freispruch, weil die Aussagen des Mädchens zu widersprüchlich waren.

Publikationsdatum: 07. August 2026

Ein Betreuer in einem Zürcher Wohnheim für Kinder und Jugendliche wurde beschuldigt, ein damals zehn- bis zwölfjähriges Mädchen wiederholt sexuell missbraucht zu haben. Die Vorwürfe reichten von Berührungen über das Einführen von Fingern bis hin zu weiteren sexuellen Handlungen – teils im Wohnheim, teils in der Privatwohnung des Betreuers. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn von diesen Vorwürfen frei, verurteilte ihn aber wegen des Besitzes von Pornografie. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Freispruch vom Missbrauchsvorwurf.

Das betroffene Mädchen wurde zweimal von einer auf Kinderbefragungen spezialisierten Polizeibeamtin einvernommen. Beide Gerichte kamen nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass ihre Aussagen nicht glaubhaft seien. Das Mädchen habe sich zu weiten Teilen an den gestellten Fragen orientiert und bei Umformulierungen widersprüchliche Antworten gegeben. Besonders auffällig war, dass sie beim letzten mutmasslichen Vorfall – der nur wenige Wochen vor der ersten Befragung stattgefunden haben soll – in der zweiten Einvernahme kaum noch Angaben machen konnte. Zudem fehlten spontane Schilderungen und erkennbare Emotionen weitgehend.

Das Mädchen zog vor Bundesgericht und rügte, die Vorinstanz habe ihre Aussagen willkürlich gewürdigt. Sie machte geltend, das Befragungsumfeld habe sie verunsichert, und verwies auf mögliche psychologische Erklärungen für ihr Aussageverhalten – etwa Scham, einen Loyalitätskonflikt gegenüber dem Betreuer oder traumabedingte Erinnerungslücken. Zudem hätten zwei Freundinnen bestätigt, dass sie ihnen schon früh von den Übergriffen erzählt habe.

Die Bundesrichter folgten diesen Argumenten nicht. Sie hielten fest, dass die Widersprüche in den Aussagen des Mädchens zu zahlreich und zu bedeutend seien, um sie mit Scham oder Befragungsstress zu erklären. Die Würdigung der Vorinstanz sei weder einseitig noch willkürlich. Der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern bleibt damit rechtskräftig.

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Urteilsnummer: 6B_858/2024

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