Das Bezirksgericht Aarau verurteilte einen Afghanen wegen des Besitzes von verbotener Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe und ordnete eine fünfjährige Landesverweisung an. Der Mann legte Berufung ein, woraufhin das Aargauer Obergericht das Urteil bestätigte. Das Bundesgericht hob die Entscheidung zur Landesverweisung zunächst auf und wies den Fall zur Neubeurteilung zurück. Das Obergericht ordnete die Ausweisung daraufhin erneut an – diesmal mit ausführlicherer Begründung.
Der Afghane argumentierte, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung. Er verwies auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, auf seine frühere Tätigkeit als Minderjähriger in einer Volksmiliz sowie auf seinen langjährigen Aufenthalt im Westen, der ihn in den Augen der Taliban als «verwestlicht» erscheinen lassen könnte. Die Richter prüften diese Risikofaktoren sorgfältig, kamen aber zum Schluss, dass keine konkrete und individuelle Gefährdung nachgewiesen sei. Die allgemeine schwierige Lage der Hazara reiche nicht aus, um eine persönliche Bedrohung zu belegen. Auch die frühere Miliztätigkeit als Kind begründe kein aktuelles Risiko, da seither mehr als zehn Jahre vergangen seien und er damals eine untergeordnete Rolle gespielt habe.
Der Afghane lebte zum Zeitpunkt des Urteils seit knapp zehn Jahren in der Schweiz und machte geltend, er sei gut integriert und habe enge soziale Bindungen aufgebaut. Er berief sich auf sein Recht auf Privatleben. Die Richter hielten jedoch fest, dass eine lange Aufenthaltsdauer allein nicht genüge, um einen sogenannten Härtefall zu begründen. Entscheidend sei, ob die Integration über das übliche Mass hinausgehe – was hier nicht der Fall sei. Zudem hätten seine Eltern und Geschwister inzwischen Afghanistan verlassen, doch auch das ändere nichts daran, dass ihm eine Rückkehr zumutbar sei: Er sei jung, gesund, habe den grössten Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und dort als Schreiner gearbeitet.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Afghanen ab. Die Landesverweisung für fünf Jahre bleibt bestehen. Der Verurteilte muss zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.