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Erfinderinnen-Streit: Klägerin erhält keine Patentrechte übertragen

Zwei Frauen stritten um die Rechte an einer Patentanmeldung für ein Kongruenzanalysetool. Die Richter wiesen die Klage weitgehend ab.

Publikationsdatum: 07. August 2026

Zwei Frauen hatten ab 2016 zusammengearbeitet, um ein sogenanntes Kongruenzanalysetool zu entwickeln. Die eine Frau – nennen wir sie die Klägerin – war der Ansicht, sie habe gemeinsam mit ihrer Geschäftspartnerin eine Erfindung gemacht und sei deshalb zu gleichen Teilen an den Patentrechten beteiligt. Sie verlangte, dass die Patentanmeldungen – darunter eine schweizerische sowie Folgeanmeldungen in Europa, den USA und Kanada – auf eine gemeinsame Gesellschaft übertragen werden.

Das Bundespatentgericht stellte nach einer aufwendigen Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin zwar Miterfinderin der Patentanmeldung war. Es kam jedoch zum Schluss, dass die eigentliche Erfindung nicht auf einem gemeinsamen Projekt der beiden Frauen beruhte, sondern in einer Phase entstand, in der die Klägerin als Auftragnehmerin tätig war – und damit ihre Rechte an der Erfindung automatisch an die Auftraggeberin, eine GmbH, abgetreten hatte. Die Klage auf Übertragung der Patentrechte wurde deshalb grösstenteils abgewiesen. Immerhin sprach das Gericht der Klägerin eine Entschädigung von 75'000 Franken zu.

Gegen dieses Urteil zog die Klägerin ans Bundesgericht. Dieses bestätigte den Entscheid. Die Klägerin habe nicht überzeugend darlegen können, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der technischen und sachlichen Grundlagen der Erfindung Fehler gemacht habe. Ihre Kritik sei grösstenteils appellatorisch – sie habe lediglich ihre eigene Sichtweise wiederholt, ohne konkrete Rechtsverletzungen aufzuzeigen. Darauf trat das Bundesgericht nicht ein.

Zusätzlich erschwert wurde das Verfahren dadurch, dass über die beklagte GmbH während des Prozesses der Konkurs eröffnet wurde. Das Verfahren gegen diese Gesellschaft wurde deshalb eingestellt und die von ihr anerkannte Forderung als erledigt abgeschrieben. Die Klägerin muss die Gerichtskosten von 6'000 Franken tragen; die konkursite GmbH schuldet ihr hingegen eine Entschädigung von 2'500 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren.

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Urteilsnummer: 4A_538/2024

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