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Angeklagter scheitert mit ungenügend begründeter Eingabe

Ein Mann aus dem Kanton Zug wehrte sich gegen einen Strafbefehl, doch seine Eingabe war zu wenig begründet. Er muss 300 Franken Gerichtskosten bezahlen.

Publikationsdatum: 07. August 2026

Ein Mann aus dem Kanton Zug erhob Einsprache gegen einen Strafbefehl. Das Obergericht des Kantons Zug trat auf seine Beschwerde nicht ein, weil er seine Argumente zu wenig ausführlich dargelegt hatte. Daraufhin wandte er sich ans Bundesgericht.

Auch dort hatte er keinen Erfolg. Die zuständige Bundesrichterin stellte fest, dass der Mann sich in seiner Eingabe nicht konkret mit der Begründung des Obergerichts auseinandergesetzt hatte. Er erklärte insbesondere nicht, weshalb das Obergericht mit seinem Entscheid das Bundesrecht verletzt oder willkürlich gehandelt haben soll. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss jedoch klar und substanziiert begründet sein – das war hier offensichtlich nicht der Fall.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein. Der Mann hatte zudem beantragt, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, weil er sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinde. Auch dieses Gesuch wurde abgewiesen: Da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, bestand kein Anspruch auf eine kostenlose Rechtsvertretung.

Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse wurden die Gerichtskosten auf 300 Franken festgesetzt. Das Urteil erging durch eine Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren.

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Urteilsnummer: 7B_754/2026

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