Im Sommer 2022 kaufte eine Schweizer Beteiligungsgesellschaft für 50'000 Franken einen Anteil von 50 Prozent an einem Genfer Ölhandelsunternehmen. Gleichzeitig schlossen die beiden Parteien einen Aktionärsvertrag, der unter anderem die Gewinnverteilung regelte. Die Tochtergesellschaft des Ölhändlers mit Sitz in einem Golfstaat erzielte 2022 einen Nettogewinn von rund 177 Millionen US-Dollar – Gewinne, die laut Vertrag hätten geteilt werden sollen.
Im Mai 2023 erklärte die Verkäuferin die beiden Verträge für ungültig. Sie machte geltend, beim Vertragsabschluss getäuscht worden zu sein, und behielt die bereits bezahlten 50'000 Franken ein. Die Käuferin wies dies zurück und erstattete im Juli 2023 Strafanzeige wegen Betrugs. Sie argumentierte, die Verkäuferin habe von Anfang an nicht vorgehabt, die Verträge einzuhalten, und habe sie über die wahren Absichten getäuscht. Der entstandene Schaden belaufe sich auf mindestens 50'000 Franken, möglicherweise aber auf mehrere hundert Millionen Dollar.
Die Genfer Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein, und das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid. Es stellte fest, dass die Verkäuferin die Verträge zunächst tatsächlich erfüllt hatte – die Käuferin war ins Aktionärsregister eingetragen worden. Erst nach Vertragsabschluss eingetretene Umstände, namentlich das Ausbleiben von Sanktionen gegen den betreffenden Öllieferstaat, hätten die Verkäuferin dazu bewogen, die Verträge nachträglich anzufechten. Eine absichtliche Täuschung beim Vertragsabschluss liess sich daraus nicht ableiten.
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Wer zunächst die Absicht hatte, einen Vertrag zu erfüllen, und ihn erst später – aus welchen Gründen auch immer – anficht, begeht damit keinen Betrug. Das Tatbestandsmerkmal der Täuschung sei nicht erfüllt. Die Frage, ob die Vertragsanfechtung zivilrechtlich zulässig war, müsse vor einem Zivilgericht geklärt werden. Die Beteiligungsgesellschaft trägt die Verfahrenskosten von 3'000 Franken.