Der heute 31-jährige türkische Staatsangehörige, der als Kind in die Schweiz gekommen war und hier aufgewachsen ist, beantragte im Sommer 2022 Arbeitslosenentschädigung. Auf den entsprechenden Formularen gab er an, nicht gearbeitet zu haben und auch nicht krank gewesen zu sein. Tatsächlich war er in dieser Zeit bei einem Personaldienstleister angestellt und leistete insgesamt 17 Arbeitseinsätze in einem Verteilzentrum. Zudem war er zeitweise krankgeschrieben. Für Juli 2022 erhielt er so unrechtmässig rund 3'900 Franken ausbezahlt; für August 2022 kam es wegen anderer Abzüge zu keiner Auszahlung. Das Bezirksgericht Aarau verurteilte ihn wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zu zwei Monaten Freiheitsstrafe und ordnete eine fünfjährige Landesverweisung an.
Der Verurteilte zog das Urteil ans Aargauer Obergericht weiter, focht dabei aber nur das Strafmass und die Landesverweisung an – nicht den Schuldspruch selbst. Das Obergericht wies die Berufung vollständig ab. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht und verlangte unter anderem einen vollständigen Freispruch. Er argumentierte, sein damaliger Pflichtverteidiger habe den Schuldspruch zu Unrecht nicht angefochten, und das Obergericht hätte diesen Punkt trotzdem von sich aus überprüfen müssen.
Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Wer seine Berufung ausdrücklich auf bestimmte Punkte beschränkt, kann diese Einschränkung später nicht mehr rückgängig machen. Ein Gericht darf einen nicht angefochtenen Schuldspruch nur dann von sich aus überprüfen, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist – was hier nicht der Fall war. Auch die Rüge, der Pflichtverteidiger habe ihn schlecht vertreten, liess das Gericht nicht gelten: Der Anwalt hatte im Rahmen seines Ermessens gehandelt, und Meinungsverschiedenheiten über die Verteidigungsstrategie reichen für einen Pflichtverteidigerwechsel nicht aus.
Zur Landesverweisung hielt das Bundesgericht fest, dass der Verurteilte zwar in der Schweiz aufgewachsen ist und hier Familie und Freunde hat. Angesichts seiner sieben Vorstrafen – darunter Körperverletzung und Angriff –, seiner wiederholten Sozialhilfebezüge, hohen Schulden und schlechten Zukunftsprognose überwiege das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Eine Wiedereingliederung in der Türkei sei ihm zumutbar, zumal er Kurdisch spricht und dort Verwandte hat.