Im Zentrum des Falls steht ein Investitionsstreit zwischen einer Singapurer Gesellschaft und Australien. Die Singapurer Firma hatte gestützt auf ein Freihandelsabkommen zwischen Australien, Neuseeland und den ASEAN-Staaten ein internationales Schiedsverfahren eingeleitet. Sie machte geltend, Australien habe durch gesetzgeberische Massnahmen ihre Investitionen in australische Bergbaurechte verletzt. Das Schiedsgericht mit Sitz in Genf erklärte sich im September 2025 für unzuständig, weil die Firma nicht als schutzberechtigte Investorin gelte.
Daraufhin ergriff die Singapurer Firma zwei Rechtswege gleichzeitig: Sie focht den Schiedsentscheid beim Bundesgericht an und stellte zusätzlich ein sogenanntes Revisionsgesuch. Darin verlangte sie, die drei Schiedsrichter seien als befangen zu erklären und vom Verfahren auszuschliessen. Zur Begründung berechnete sie anhand der im Schiedsentscheid ausgewiesenen Honorare, wie viele Sekunden jeder Schiedsrichter pro Seite der über 114'000 Seiten umfassenden Akten aufgewendet haben soll. Daraus schloss sie, die Richter hätten die Unterlagen gar nicht richtig gelesen und seien von Anfang an voreingenommen gewesen.
Das Bundesgericht trat auf den grössten Teil des Gesuchs gar nicht erst ein. Es hielt fest, dass die angeblichen Befangenheitsgründe bereits aus dem Schiedsentscheid selbst erkennbar gewesen wären – spätestens am Tag, an dem die Firma das Urteil erhalten hatte. Solche Rügen hätten innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen mit einer ordentlichen Beschwerde vorgebracht werden müssen. Da die Firma zwar fristgerecht Beschwerde eingereicht, darin aber keine Befangenheitsrüge erhoben hatte, war der Weg über das Revisionsgesuch versperrt. Eine Revision ist nur zulässig, wenn ein Ablehnungsgrund trotz sorgfältiger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt werden konnte – was hier nicht der Fall war.
Soweit das Bundesgericht überhaupt auf das Gesuch eintrat, wies es es ab. Die spätere Weigerung des Schiedsgerichts, detaillierte Zeitabrechnungen herauszugeben, begründe keine nachträgliche Befangenheit. Die Singapurer Firma muss die Gerichtskosten von 200'000 Franken tragen und Australien mit 250'000 Franken entschädigen – ein Betrag, der aus einer zuvor geleisteten Sicherheitszahlung beglichen wird.