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Singapurer Firma scheitert mit Klage gegen Australien vor Schiedsgericht

Eine in Singapur gegründete Firma klagte gegen Australien wegen angeblicher Vertragsverletzungen. Das Schiedsgericht und danach auch die Bundesrichter lehnten die Klage ab.

Publikationsdatum: 07. August 2026

Im Zentrum des Falls steht eine 2019 in Singapur gegründete Gesellschaft, die im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung die Kontrolle über eine australische Bergbaugruppe übernahm. Diese Gruppe hielt umfangreiche Eisenerzrechte in Westaustralien und war seit Jahren in einen Rechtsstreit mit der Regierung des Bundesstaates Western Australia verwickelt. Nachdem das westaustralische Parlament 2020 ein Gesetz erliess, das frühere Schiedsurteile zugunsten der Bergbaugruppe für nichtig erklärte, sah die Singapurer Gesellschaft darin eine Verletzung eines internationalen Handelsabkommens zwischen Australien, Neuseeland und den ASEAN-Staaten (AANZFTA) und leitete ein Schiedsverfahren ein.

Das Schiedsgericht mit Sitz in Genf erklärte sich im September 2025 für unzuständig. Es kam zum Schluss, dass die Singapurer Gesellschaft keine geschützte Investorin im Sinne des Abkommens sei. Der Grund: Sie hatte die Kontrolle über die australische Bergbaugruppe durch einen konzerninternen Aktientausch erlangt, bei dem sie selbst keine eigenen Mittel einsetzte. Ihre Aktien waren im Zeitpunkt des Tauschs wertlos, weshalb sie keinen wirtschaftlichen Beitrag geleistet hatte – was das Abkommen aber voraussetzt. Auch der Versuch, eine Beteiligung am Management der australischen Gesellschaft oder die Reinvestition von Dividenden als Beitrag geltend zu machen, scheiterte.

Die Singapurer Gesellschaft zog den Entscheid an das Bundesgericht weiter. Sie argumentierte, das Schiedsgericht habe die Begriffe «Investition» und «Investor» im Abkommen falsch ausgelegt. Das Bundesgericht wies die Argumente jedoch ab. Es bestätigte, dass eine geschützte Investition nach dem AANZFTA einen tatsächlichen wirtschaftlichen Einsatz voraussetzt – blossen Besitz oder Kontrolle über Vermögenswerte reicht nicht aus. Die Auslegung des Schiedsgerichts sei mit den völkerrechtlichen Auslegungsregeln vereinbar.

Zusätzlich hatte die Gesellschaft nach einem Anwaltswechsel versucht, im Laufe des Verfahrens neue Argumente einzubringen, unter anderem mit Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das Bundesgericht liess diese Vorbringen nicht zu, da sie zu spät eingereicht worden waren. Die Gesellschaft muss nun Gerichtskosten von 200'000 Franken tragen und Australien mit 250'000 Franken entschädigen.

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Urteilsnummer: 4A_531/2025

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