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Kläger muss Gerichtskosten zahlen, weil seine Eingabe zu wenig begründet war

Ein Mann erschien nicht zur Schlichtungsverhandlung und verlor dadurch sein Verfahren. Seine spätere Eingabe ans Bundesgericht war zu wenig begründet und wurde abgewiesen.

Publikationsdatum: 07. August 2026

Ein Mann war zu einer Schlichtungsverhandlung in Basel-Stadt vorgeladen, erschien jedoch unentschuldigt nicht. Die Schlichtungsbehörde stellte daraufhin fest, dass er ohne triftigen Grund ferngeblieben war, und beendete das Verfahren. Ein anschliessender Antrag des Mannes, das Verfahren wiederaufzunehmen, wurde von derselben Behörde abgelehnt.

Der Mann zog den Fall ans Appellationsgericht Basel-Stadt weiter. Dieses wies sowohl seine Berufung gegen die Verfahrenseinstellung als auch seine Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme ab. Damit blieb er auf der ganzen Linie erfolglos.

Daraufhin wandte er sich ans Bundesgericht. Seine Eingabe enthielt jedoch keine ausreichende Begründung. Wer vor Bundesgericht klagt, muss klar und detailliert darlegen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll – das hat der Mann unterlassen. Das Bundesgericht trat deshalb auf seine Eingabe gar nicht erst ein.

Die Gerichtskosten von 800 Franken muss der Mann selbst tragen. Die Gegenseite erhält keine Entschädigung, da ihr durch das Verfahren vor Bundesgericht kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist.

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Urteilsnummer: 4D_80/2026

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