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Schuldner scheitert mit Klage gegen Betreibung des Kantons Aargau

Ein Mann wehrte sich gegen eine Betreibung des Kantons Aargau. Die Richter traten auf sein Gesuch nicht ein und auferlegten ihm Kosten von 1000 Franken.

Publikationsdatum: 07. August 2026

Der Kanton Aargau betrieb einen Mann Ende 2025 für eine Forderung von rund 4700 Franken. Der Betroffene wehrte sich dagegen und erhob Einwand. Als der Kanton daraufhin beim Bezirksgericht Kulm die Aufhebung dieses Einwands beantragte, stellte der Mann seinerseits mehrere Gegenanträge – unter anderem verlangte er, das Verfahren wegen eines angeblich parallelen Verfahrens am Bezirksgericht Aarau zu unterbrechen. Das Bezirksgericht Kulm erteilte dem Kanton Aargau im Februar 2026 dennoch die Erlaubnis, die Betreibung fortzusetzen.

Der Mann gelangte in der Folge an mehrere Instanzen, zuletzt ans Bundesgericht. Dieses trat im März 2026 auf seine Beschwerde nicht ein, weil es die Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich einstufte. Der Mann musste dafür Gerichtskosten von 800 Franken bezahlen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde abgewiesen.

Wenige Tage später verlangte der Mann eine Überprüfung dieses Bundesgerichtsurteils. Er reichte zwischen Ende März und Mitte Mai 2026 insgesamt sieben Ergänzungen ein und stellte dabei auch Befangenheitsanträge gegen den Präsidenten der zuständigen Kammer sowie gegen den Gerichtsschreiber. Er warf ihnen vor, seine Beweismittel ungeprüft zurückgeschickt zu haben. Das Gericht wies diese Vorwürfe zurück: Da auf die ursprüngliche Beschwerde gar nicht eingetreten worden sei, habe es die eingereichten Beweise nicht inhaltlich prüfen müssen.

Das Bundesgericht trat auch auf das neue Gesuch nicht ein, da der Mann keinen gesetzlich anerkannten Grund für eine Überprüfung des früheren Urteils vorgebracht hatte. Sein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wiederum abgewiesen. Die Gerichtskosten von 1000 Franken gehen zu seinen Lasten. Das Gericht machte ihn zudem darauf aufmerksam, dass weitere Eingaben dieser Art in derselben Sache künftig unbeantwortet bleiben werden.

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Urteilsnummer: 4F_8/2026

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