Symbolbild

Zwei Anzeigesteller kommen mit ihrer Strafklage nicht weiter

Zwei Personen erstatteten Strafanzeige, doch die Behörden sahen kein strafbares Verhalten. Ihre Klage scheiterte nun auch in Lausanne – sie müssen zudem 800 Franken Gerichtskosten bezahlen.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Zwei Personen hatten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen unbekannte Personen erstattet. Die Staatsanwaltschaft lehnte es jedoch bereits im Januar 2026 ab, ein Strafverfahren zu eröffnen. Sie begründete dies damit, dass weder der Anzeige noch den eingereichten Unterlagen ein strafbares Verhalten entnommen werden könne.

Die beiden Anzeigesteller wehrten sich dagegen beim Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses wies ihre Eingabe im Mai 2026 ab. Es stellte fest, dass die Anzeigesteller mit keiner ihrer Eingaben aufzeigen konnten, weshalb die Einschätzung der Staatsanwaltschaft falsch sein sollte. Das Obergericht hatte dabei sowohl die Rügen als auch sämtliche eingereichten Unterlagen inhaltlich geprüft.

Daraufhin gelangten die beiden an das Bundesgericht. Ihre Eingabe genügte jedoch den formellen Anforderungen nicht: Sie legten nicht hinreichend dar, welche eigenen rechtlichen Interessen – insbesondere zivilrechtliche Ansprüche – sie zur Erhebung einer Strafklage berechtigen würden. Auch ihr Vorwurf, das Obergericht habe nicht alle ihre Eingaben berücksichtigt, überzeugte nicht. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe daher gar nicht erst ein.

Die Gerichtskosten von 800 Franken werden den beiden Anzeigestellern gemeinsam auferlegt, je zur Hälfte. Das Bundesgericht wies sie zudem ausdrücklich darauf hin, dass missbräuchliche Eingaben unzulässig sind und künftig nicht mehr behandelt werden.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_862/2026

Zurück zur Hauptseite