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Dachdecker bekommt neue Chance auf Strafuntersuchung nach Absturz

Ein Dachdecker stürzte auf einer Baustelle rund acht Meter in die Tiefe und wurde schwer verletzt. Die Strafuntersuchung muss nun fortgeführt werden.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Im August 2024 stürzte ein Dachdecker beim Abbau eines alten Hallendachs im Kanton St. Gallen zunächst auf ein Gerüst und dann weitere rund 2,6 Meter auf den Hallenboden. Er brach sich beide Schulterblätter, mehrere Rippen und erlitt mehrere Knochenbrüche im Gesicht. Er wurde mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen geflogen und notoperiert. Noch Monate nach dem Unfall war er vollständig arbeitsunfähig.

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen eröffnete zunächst eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf fahrlässige schwere Körperverletzung, stellte diese aber im April 2025 ein. Sie begründete dies damit, dass der Dachdecker keinen förmlichen Strafantrag gestellt habe – was bei einer bloss einfachen fahrlässigen Körperverletzung nötig wäre. Weil es sich aber um schwere Verletzungen handelte, hätte die Behörde von Amtes wegen tätig werden müssen. Auch die kantonale Anklagekammer bestätigte die Einstellung und argumentierte, der Dachdecker selbst habe den Unfall seinem eigenen Fehlverhalten zugeschrieben: Er habe sich nicht gesichert, weil er nur schnell ein zurückgebliebenes Blech habe entfernen wollen.

Dagegen wehrte sich der Dachdecker erfolgreich. Er verwies auf einen Unfallbericht der SUVA, wonach auf der Baustelle entgegen dem Sicherheitskonzept keine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwendet worden war und auch die vorgeschriebene Absperrung des absturzgefährdeten Bereichs fehlte. Die Höhensicherungsgeräte wären vorhanden und einsatzbereit gewesen. Damit stellte sich die Frage, ob die für die Betriebssicherheit zuständigen Personen ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht nachgekommen waren.

Die Bundesrichter hoben den Entscheid der Anklagekammer auf und wiesen die Sache zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Sie hielten fest, dass selbst bei einem allfälligen Eigenverschulden des Dachdeckers eine Mitverantwortung der für die Sicherheit zuständigen Personen nicht ausgeschlossen sei. Auch bei erfahrenen Mitarbeitern sei ein Minimum an Überwachung und Kontrolle der Sicherheitsregeln erforderlich. Die Frage nach einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung müsse deshalb vertieft geklärt werden.

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Urteilsnummer: 7B_1045/2025

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