Eine Mieterin aus Glattbrugg hatte ein Verfahren gegen eine Aktiengesellschaft angestrengt und wollte ein früheres Bundesgerichtsurteil aus dem März 2026 anfechten. Dazu reichte sie im April 2026 ein entsprechendes Gesuch ein. Das Gericht forderte sie daraufhin auf, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken zu leisten – eine übliche Voraussetzung, damit ein Verfahren überhaupt durchgeführt werden kann.
Die Mieterin bezahlte den Vorschuss nicht fristgerecht. Auf ihr Ersuchen hin wurde ihr die Frist einmalig verlängert, diesmal bis Ende Mai 2026. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlängerung ausgeschlossen sei. Da das Geld auch dann nicht einging, setzte das Gericht eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 25. Juni 2026.
Die entsprechende Verfügung wurde der Mieterin an ihre angegebene Adresse in Glattbrugg geschickt. Sie holte das Schreiben jedoch nicht ab, weshalb es mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» ans Bundesgericht zurückging. Rechtlich gilt ein solches Schreiben dennoch als zugestellt: Wer ein Gerichtsverfahren einleitet, muss damit rechnen, Post vom Gericht zu erhalten, und ist verpflichtet, diese abzuholen. Auch die Nachfrist liess die Mieterin ungenutzt verstreichen.
Da die Mieterin den Kostenvorschuss nie bezahlte, trat das Bundesgericht auf ihr Gesuch gar nicht erst ein. Zusätzlich muss sie Gerichtskosten von 500 Franken tragen.