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Schulpsychologinnen müssen Verfahrenskosten tragen

Zwei Mitarbeitende des Schulpsychologischen Dienstes St. Gallen wollten eine Strafuntersuchung gegen sich abwenden. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingaben nicht ein.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Ein Lehrer erstattete im Mai 2025 Strafanzeige gegen mehrere Personen, darunter zwei Mitarbeitende des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) des Kantons St. Gallen. Der Hintergrund: Gegen den Lehrer selbst bestanden Vorwürfe aus einer von ihm unterrichteten Schulklasse wegen mutmasslicher grenzüberschreitender Handlungen, die auch die sexuelle Integrität betrafen. Er warf den beiden SPD-Mitarbeitenden vor, ihn verleumdet oder zumindest übel nachgeredet zu haben.

Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied im September 2025, dass keine Strafuntersuchung gegen die beiden Schulpsychologen eröffnet werden darf. Sie begründete dies damit, dass die beiden als privatrechtliche Angestellte eines privatrechtlichen Vereins tätig seien und daher kein besonderes Verfahren zur Genehmigung einer Strafuntersuchung nötig sei. Gegen diesen Entscheid wehrten sich die beiden Betroffenen beim Bundesgericht – mit dem Ziel, eine solche Genehmigung ausdrücklich zu verweigern und damit jede Strafverfolgung gegen sie zu blockieren.

Noch während das Verfahren lief, zog der Lehrer seinen Strafantrag zurück. Das Untersuchungsamt Uznach nahm daraufhin keine Strafverfahren gegen die beiden SPD-Mitarbeitenden an die Hand. Da gegen diese Nichtanhandnahme kein Rechtsmittel ergriffen wurde, entfiel das Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts. Die Richter in Lausanne stellten fest, dass die Eingaben der beiden Schulpsychologen damit gegenstandslos geworden waren, und schrieben die Verfahren ab.

Bei der Frage, wer die Kosten zu tragen hat, prüfte das Bundesgericht summarisch, wie die Verfahren mutmasslich ausgegangen wären. Es kam zum Schluss, dass die Eingaben der beiden Betroffenen aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin abgewiesen worden wären, da die einschlägige Rechtsprechung klar sei. Die Gerichtskosten von je 500 Franken wurden deshalb den beiden Schulpsychologen auferlegt.

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Urteilsnummer: 1C_637/2025

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