Eine heute 46-jährige Frau, die früher als Coiffeuse und Verkäuferin gearbeitet hatte, leidet seit Jahren an schweren psychischen Erkrankungen. Ende 2019 beantragte sie bei der IV-Stelle des Kantons Waadt eine sogenannte Hilflosenentschädigung – eine finanzielle Unterstützung für Menschen, die im Alltag dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die IV-Stelle lehnte den Antrag im März 2021 ab, weil sie keinen ausreichenden Bedarf an regelmässiger Begleitung im Alltag feststellte.
Das Waadtländer Kantonsgericht gab der Frau im November 2025 recht und sprach ihr rückwirkend ab Dezember 2018 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Es stützte sich dabei auf ein psychiatrisches Gutachten, das im Rahmen eines parallelen Verfahrens über eine IV-Rente erstellt worden war. Die Gutachterin hatte schwere psychische Beeinträchtigungen festgestellt, die das Funktionieren der Frau in allen Lebensbereichen erheblich einschränken.
Das Bundesgericht hebt diesen Entscheid nun auf. Es hält fest, dass das Kantonsgericht zwar zu Recht auf die schweren psychischen Störungen hingewiesen habe, aber versäumt habe, konkret zu prüfen, ob die Frau tatsächlich mindestens zwei Stunden pro Woche auf regelmässige Begleitung angewiesen ist – was die Rechtsprechung für eine solche Entschädigung verlangt. Zudem habe das Kantonsgericht eine wichtige Aussage der Gutachterin übergangen: Diese hatte festgehalten, dass die Frau trotz ihrer Einschränkungen in der Lage sei, ihren Haushalt in ihrem eigenen Tempo selbst zu führen, auch wenn sie gelegentlich punktuelle Unterstützung durch Tochter, Bruder oder Schwägerin benötige.
Die IV-Stelle des Kantons Waadt muss den Fall nun neu und gründlicher untersuchen. Dabei soll sie insbesondere eine Haushaltsabklärung vor Ort durchführen und auch berücksichtigen, wer mit der Frau zusammenlebt, wie ihre Wohnsituation aussieht und welche Unterstützung durch Familienangehörige bereits geleistet wird. Die Verfahrenskosten von 500 Franken gehen zulasten der Frau.