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IV-Stelle muss Gutachterkosten von 11 000 Franken nicht bezahlen

Eine Coiffeuse erhielt vom kantonalen Gericht eine volle IV-Rente. Die Kosten für das gerichtlich angeordnete Gutachten muss die IV-Stelle aber nicht tragen.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Eine 1980 geborene Coiffeuse, die zuletzt als Verkäuferin zu 80 Prozent tätig war, hatte 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Waadt eine Rente beantragt – wegen Fibromyalgie und einer Burnout-Depression. Die IV-Stelle lehnte den Antrag ab, nachdem sie zwei medizinische Gutachten eingeholt hatte, die ihr keine ausreichende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigten.

Das kantonale Sozialversicherungsgericht des Kantons Waadt gab der Frau recht und sprach ihr ab September 2017 eine volle IV-Rente zu. Dafür hatte das Gericht selbst eine psychiatrische Fachärztin mit einem Gutachten beauftragt, das im November 2024 vorlag. Die Kosten dieses Gutachtens von 11 000 Franken auferlegte das kantonale Gericht der IV-Stelle – mit der Begründung, diese hätte die widersprüchlichen medizinischen Einschätzungen selbst klären müssen.

Die IV-Stelle akzeptierte die zugesprochene Rente, wehrte sich aber gegen die Übernahme der Gutachterkosten. Laut Bundesgericht können solche Kosten der IV-Stelle nur dann auferlegt werden, wenn deren eigene Abklärungen klare Lücken oder Mängel aufwiesen und das gerichtliche Gutachten genau diese Mängel beheben musste. Das kantonale Gericht hatte jedoch nicht konkret dargelegt, welche Widersprüche in den vorliegenden Gutachten bestanden und weshalb diese nicht ausreichend waren. Auch die Verfügung, mit der das Gericht das neue Gutachten in Auftrag gab, enthielt keine Begründung.

Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass der notwendige Zusammenhang zwischen allfälligen Mängeln der IV-Abklärung und dem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht nachgewiesen war. Es hob den entsprechenden Kostenpunkt des kantonalen Urteils auf. Die IV-Stelle muss die 11 000 Franken Gutachterkosten nicht übernehmen.

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Urteilsnummer: 9C_365/2025

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