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Verurteilter kann sein Urteil wegen versäumter Frist nicht anfechten

Ein wegen versuchter Nötigung verurteilter Mann konnte sein Urteil nicht anfechten, weil sein Anwalt eine wichtige Frist verpasste. Die Richter bestätigen: Fehler des Anwalts gehen zu Lasten des Mandanten.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Ein Mann hatte gegen einen Arzt Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung erstattet. Das Verfahren gegen den Arzt wurde eingestellt. In der Folge liess der Mann dem Arzt zwei Zahlungsbefehle über je 3,2 Millionen Franken zustellen – ein Vorgehen, das das Genfer Polizeigericht im September 2025 als versuchte Nötigung wertete. Der Mann wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.

Gegen dieses Urteil wollte der Verurteilte Berufung einlegen. Sein Anwalt verweigerte jedoch die Annahme des begründeten Urteils per Post und teilte dem Gericht gleichzeitig mit, er habe das Mandat niedergelegt. Da innerhalb der gesetzlichen Frist von 20 Tagen nach der – als erfolgt geltenden – Zustellung keine förmliche Berufungserklärung einging, erklärte die Genfer Berufungskammer die Berufung im Januar 2026 für unzulässig.

Vor Bundesgericht machte der Verurteilte geltend, die Fristversäumnis sei nicht ihm, sondern seinem Anwalt anzulasten. Zudem verlangte er die Ablehnung einer Richterin, die in der früheren Strafuntersuchung gegen den Arzt als Staatsanwältin tätig gewesen war. Das Bundesgericht wies beide Argumente zurück. Es hielt fest, dass das Fehlverhalten eines privaten Verteidigers grundsätzlich dem Mandanten zugerechnet wird – ausser bei grob fehlerhafter Pflichtverteidigung, was hier nicht der Fall war. Die Frist lief damit ab dem Tag, an dem der Anwalt das Urteil zurückwies.

Den Ausstandsantrag gegen die Richterin lehnte das Gericht ebenfalls ab. Die frühere Strafuntersuchung gegen den Arzt und das aktuelle Verfahren wegen Nötigung seien zwei verschiedene Verfahren mit unterschiedlichen Streitfragen. Zudem habe der Verurteilte keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Richterin vorgebracht. Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 1200 Franken selbst tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen.

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Urteilsnummer: 7B_286/2026

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