Die FIFA-Disziplinarkommission hatte am 23. April 2026 eine Entscheidung gegen einen professionellen Fussballer getroffen, die ihm am 1. Mai 2026 zugestellt wurde. Um die Strafe anzufechten, hätte er bis zum 22. Mai 2026 beim Internationalen Sportgerichtshof (TAS) Berufung einlegen müssen. Am 20. Mai 2026 – also noch innerhalb der Frist – schickte er seine Berufungserklärung per E-Mail an den TAS. Gleichzeitig versuchte er nach eigenen Angaben, das Dokument auf die Online-Einreichungsplattform des TAS hochzuladen, was ihm jedoch nicht gelang.
Das Problem: Wer die Online-Plattform des TAS nutzen möchte, muss dies vorab schriftlich beim TAS beantragen. Diesen Schritt hatte der Fussballer nie unternommen. Deshalb wäre für ihn die einzig gültige Option gewesen, die Berufungsschrift per Post einzureichen – was er ebenfalls unterliess. Mehrere Tage nach Ablauf der Frist lud er das Dokument zwar noch auf die Plattform hoch, doch das genügte nicht mehr. Der TAS erklärte die Berufung für ungültig.
Der Fussballer wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und rügte, der TAS habe übertrieben formalistisch gehandelt und sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem machte er geltend, die Online-Plattform weise einen schwerwiegenden technischen Fehler auf und sei für ihn faktisch nicht zugänglich gewesen. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten. Es hielt fest, dass die Anforderungen des TAS klar und öffentlich zugänglich sind. Hätte der Anwalt des Fussballers tatsächlich ein technisches Problem festgestellt, hätte er den TAS noch vor Fristablauf kontaktieren oder die Berufung rechtzeitig per Post einreichen müssen.
Das Bundesgericht bestätigte zudem seine frühere Rechtsprechung: Der TAS handelt nicht übertrieben formalistisch, wenn er eine Berufung wegen Nichteinhaltung der Einreichungsvorschriften ablehnt. Die fristgerechte und formgerechte Einreichung ist keine blosse Formalität, sondern eine echte Gültigkeitsvoraussetzung. Der Fussballer muss die Verfahrenskosten von 1500 Franken tragen.