Die niederländische Staatsanwaltschaft ermittelt gegen mehrere Personen wegen des Betriebs illegaler Online-Casinos. Von 2007 bis 2014 sollen die Beschuldigten über Gesellschaften auf Malta und Curaçao Glücksspiele im Internet angeboten haben – ohne die dafür nötige Erlaubnis. Der Betrieb soll mehr als 250 Millionen Euro eingebracht haben. Die Niederlande ersuchten die Schweiz um Rechtshilfe, also um Unterstützung bei der Strafverfolgung.
Im Mai 2025 richteten die niederländischen Behörden eine neue Anfrage an die Schweiz, diesmal betreffend eine Frau, die als wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft auf Curaçao gilt. Ihr wird vorgeworfen, an den illegalen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein und dabei rund 3,2 Millionen Euro verdient zu haben. Die Waadtländer Staatsanwaltschaft gab der Anfrage statt, liess Bankkonten im Umfang von über 3,6 Millionen Euro sperren und ordnete die Übermittlung von Bankdokumenten an die Niederlande an.
Die Frau wehrte sich dagegen und machte geltend, das Betreiben von Online-Glücksspielen aus dem Ausland sei nach Schweizer Recht gar nicht strafbar. Für solche Fälle sehe das Gesetz lediglich eine Sperrung der betreffenden Websites vor, nicht aber eine Strafverfolgung. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Es stellte fest, dass das Schweizer Geldspielgesetz das Betreiben, Organisieren oder Zugänglichmachen von nicht bewilligten Glücksspielen unter Strafe stellt – und zwar unabhängig davon, ob die Betreiber im Ausland sitzen. Wer von ausserhalb der Schweiz aus Online-Glücksspiele für Schweizer Nutzer anbietet, ohne die nötige Bewilligung zu haben, erfüllt den Straftatbestand grundsätzlich auch nach Schweizer Recht.
Dass die zuständige Aufsichtsbehörde in der Praxis bislang keine Strafanzeigen gegen ausländische Anbieter erstattet hat, ändert daran laut Gericht nichts. Die Behörde habe dies nicht getan, weil die Strafverfolgung im Ausland mit grossen praktischen Hürden verbunden sei – nicht weil kein strafbares Verhalten vorliege. Die Voraussetzungen für die Rechtshilfe sind damit erfüllt: Die Bankdaten werden an die Niederlande übermittelt, und die beschlagnahmten Gelder bleiben gesperrt. Die Verfahrenskosten von 5000 Franken trägt die unterlegene Partei.