Zwischen 2007 und 2014 sollen zwei Personen und eine Gesellschaft über Firmen auf Malta und Curaçao Online-Glücksspiele auf dem niederländischen Markt angeboten haben – ohne die dafür erforderlichen Bewilligungen. Die Spieler setzten Geld ein, die Gewinne wurden ausbezahlt, und die Nettoeinnahmen flossen an die Hintermänner. Der Gesamterlös soll mehr als 250 Millionen Euro betragen haben. Die niederländische Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Verstosses gegen das Glücksspielgesetz, Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation.
Im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens ordnete die Waadtländer Staatsanwaltschaft 2021 die Übermittlung von Bankdokumenten an die niederländischen Behörden an und verfügte gleichzeitig die Sperrung von Vermögenswerten. Die Betroffenen wehrten sich dagegen und verlangten 2025 eine Neubeurteilung – gestützt auf eine Stellungnahme der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK). Diese hatte bestätigt, dass sie seit 2015 keine Strafverfolgung gegen Personen ohne Bezug zur Schweiz eingeleitet hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hält fest, dass das Schweizer Recht – konkret das Geldspielgesetz – das Betreiben von Online-Glücksspielen ohne Bewilligung auch dann unter Strafe stellt, wenn der Veranstalter im Ausland sitzt. Entscheidend ist dabei nicht, ob in der Schweiz tatsächlich Strafverfolgungen eingeleitet wurden, sondern ob die Handlungen abstrakt unter einen Straftatbestand fallen. Die ESBK erklärte, dass sie auf Strafverfolgungen verzichtet habe, weil diese bei im Ausland domizilierten Gesellschaften mit grossen rechtlichen und praktischen Hürden verbunden seien – nicht weil keine Straftat vorliege.
Das Gericht kam zum Schluss, dass die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit – also die Frage, ob die vorgeworfenen Handlungen auch nach Schweizer Recht strafbar wären – erfüllt ist. Die Übermittlung der Bankdaten an die Niederlande bleibt damit rechtens, und die Sperrung der Vermögenswerte wird aufrechterhalten. Die Verfahrenskosten von 5000 Franken tragen die unterlegenen Parteien.