Eine 1950 geborene Frau, die seit Ende 1994 in der Schweiz lebt, beantragte im Oktober 2023 Ergänzungsleistungen zur AHV. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen lehnte das Gesuch ab, weil sich die Frau im Sommer 2023 zu lange im Ausland aufgehalten hatte: vom 27. Mai bis zum 28. August 2023 im Kosovo. Damit war nach Ansicht der Behörde die gesetzlich vorgeschriebene Wartefrist für ausländische Staatsangehörige unterbrochen worden.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gab der Frau zunächst recht. Es befand, dass ein Aufenthalt von genau drei Monaten – ohne die Reisetage – die Frist nicht unterbreche. Die Behörde zog den Fall ans Bundesgericht weiter.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid nun auf. Es hält fest, dass eine entsprechende Verordnungsbestimmung des Bundes rechtmässig ist: Demnach gilt die Dreimonatsfrist als 90 Tage. Da die Frau – ohne Berücksichtigung der Reisetage – 92 Tage im Ausland verbrachte, wurde die Wartefrist grundsätzlich unterbrochen. Die Vorinstanz hatte diese Verordnungsregel zu Unrecht als gesetzwidrig eingestuft und ignoriert.
Allerdings ist die Sache damit noch nicht abgeschlossen: Es bleibt zu prüfen, ob ein sogenannter wichtiger Grund für den Auslandaufenthalt vorlag – etwa eine schwere Krankheit oder ein Todesfall in der Familie. Nur wenn ein solcher Grund anerkannt wird, könnte die Frau trotzdem Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Das kantonale Gericht muss diese Frage nun beurteilen.