Ein Mann aus dem Kanton Wallis wollte sich vor Bundesgericht gegen einen Entscheid der Walliser Staatsanwaltschaft wehren. Diese hatte es im April 2026 abgelehnt, eine Strafuntersuchung einzuleiten. Das kantonale Gericht erklärte daraufhin seine Beschwerde dagegen für unzulässig und wies ausserdem sein Gesuch ab, die zuständige Richterin wegen Befangenheit abzulehnen.
Gegen diesen kantonalen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er reichte dort im Juni 2026 eine Beschwerde ein und ergänzte diese zweimal. Das Bundesgericht wies ihn dabei ausdrücklich auf die formellen Anforderungen hin, die eine solche Eingabe erfüllen muss: Sie muss klar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt, und sie muss lesbar sowie nachvollziehbar sein.
Diesen Anforderungen genügte die Eingabe des Mannes jedoch nicht. Das Bundesgericht stellte fest, dass seine Beschwerde sowie die beiden Ergänzungen dazu unleserlich, unverständlich und weitschweifig waren – und zwar auch nach dem ausdrücklichen Hinweis auf die geltenden Regeln. Da eine Beschwerde, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, von vornherein nicht behandelt werden kann, trat das Gericht darauf nicht ein.
Ausnahmsweise verzichtete das Bundesgericht in diesem Fall darauf, dem Mann Gerichtskosten aufzuerlegen. Damit bleibt es beim Entscheid der kantonalen Instanz: Die Staatsanwaltschaft muss keine Strafuntersuchung einleiten.