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Klägerin gibt keine klare Antwort – Verfahren wird eingestellt

Eine Frau klagte gegen ihren Vermieter, liess dann aber eine wichtige Frist verstreichen. Das Bundesgericht stellt das Verfahren ein.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Eine Frau hatte beim Bezirksgericht Meilen eine Forderungsklage gegen einen Beklagten eingereicht. Im Verlauf des Verfahrens setzte ihr das Gericht eine Frist, um einen Kostenvorschuss für die Gerichtsgebühren zu leisten. Als das Zürcher Obergericht ihre dagegen gerichtete Eingabe nicht behandelte, wandte sie sich mit einem weiteren Schreiben an das Obergericht – das dieses zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weiterleitete.

Das Bundesgericht forderte die Frau daraufhin schriftlich auf, bis Ende Juni 2026 klarzustellen, ob sie mit ihrer Eingabe tatsächlich ein formelles Beschwerdeverfahren einleiten wolle. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass das Verfahren ohne eine solche Rückmeldung eingestellt werde.

Die Frau antwortete fristgerecht, lieferte jedoch keine klare Aussage zu dieser Frage. Stattdessen verwies sie darauf, dass sie in einer gemeinsamen Streitgenossenschaft mit einer weiteren Person stehe und deshalb nicht allein entscheiden könne. Zudem erklärte sie die Aufforderung des Bundesgerichts für ungültig, weil diese nicht auch an die andere Person zugestellt worden sei. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Die Klägerin hatte ihre Klage und alle bisherigen Eingaben stets allein eingereicht, ohne die genannte Person einzubeziehen. Es gab daher keinen Grund, das Schreiben auch an sie zu richten.

Da die Frau keine eindeutige Erklärung abgegeben hatte, ob sie das Verfahren weiterführen wolle, schrieb das Bundesgericht den Fall als erledigt ab. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

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Urteilsnummer: 4A_278/2026

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