Die Zürcher Staatsanwaltschaft ermittelt gegen mehrere Personen wegen möglichen Betrugs und unlauteren Wettbewerbs im Zusammenhang mit den kollabierten Greensill-Fonds. Im Herbst 2021 durchsuchte sie Büros und Wohnungen ehemaliger Mitarbeitender und stellte dabei zahlreiche Datenträger sicher. Die Betroffenen verlangten, dass diese Daten versiegelt bleiben, bis ein Gericht über deren Freigabe entscheidet.
Das Bezirksgericht Zürich ordnete nach einer aufwendigen Sortierung der Daten im März 2024 an, dass ein grosser Teil der elektronischen Dateien – jene, die bei der Suche nach bestimmten Schlüsselwörtern nicht aufgetaucht waren – an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung freigegeben werden dürfe. Dagegen wehrten sich mehrere Betroffene, darunter die Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Unternehmens sowie mehrere frühere Mitarbeitende.
Das Bundesgericht gab vier der sechs Beschwerden statt und hob den Entscheid des Bezirksgerichts auf. Es stellte mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs fest: Die Betroffenen wussten nicht genau, welche ihrer Dateien konkret freigegeben werden sollten. Zudem erhielten sie das schriftliche Gutachten des beigezogenen Experten erst zusammen mit dem Urteil – ohne Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Ausserdem hatte das Bezirksgericht nicht geprüft, ob nach der Gesetzesrevision vom Januar 2024 eine mündliche Anhörung hätte durchgeführt werden müssen. Zwei Beschwerden wurden hingegen nicht behandelt, weil die Betroffenen nicht ausreichend dargelegt hatten, welche schutzwürdigen Geheimnisse – etwa Anwaltskorrespondenz – konkret gefährdet gewesen wären.
Das Bezirksgericht muss nun neu entscheiden und dabei die Mängel beheben: Es hat die Betroffenen ordnungsgemäss zu informieren, ihnen das Expertengutachten rechtzeitig zuzustellen und die geänderte Rechtslage zu berücksichtigen. Der Kanton Zürich muss den vier erfolgreichen Beschwerdeführenden je 4000 Franken Entschädigung bezahlen; die beiden unterlegenen Beschwerdeführer tragen je 2000 Franken Gerichtskosten.