Ein 1970 geborener Hauswart aus dem Kanton Basel-Landschaft war seit März 2022 bei einem Unternehmen angestellt. Im Januar 2023 schrieb er einem Arbeitskollegen einen Brief, in dem er ihn als «unbrauchbar» und als «körperliche wie auch nervliche Belastung für das Team» bezeichnete. Zudem schickte er seinem Vorgesetzten wiederholt E-Mails, in denen er die Arbeit des Kollegen mit Fotos dokumentierte und kritisierte. Die Arbeitgeberin zog ihn deshalb im Februar 2023 zu einem Gespräch hinzu und wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass sein Verhalten nicht toleriert werde.
Der Hauswart änderte sein Verhalten jedoch nicht. Zwischen Mai und Juni 2023 verschickte er weitere E-Mails, in denen er den Kollegen als inkompetent bezeichnete. Kurz darauf wandte sich der betroffene Kollege erneut mit Mobbing-Vorwürfen an die Arbeitgeberin. Diese kündigte dem Hauswart schliesslich im Juli 2023 per Ende September 2023. Danach meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse Baselland sprach ihm diese zwar grundsätzlich zu, sperrte seinen Anspruch aber für 32 Tage, weil sie die Entlassung als selbst verschuldet einstufte.
Der Hauswart wehrte sich dagegen und argumentierte unter anderem, sein Kollege habe schlecht gearbeitet, was er mit Fotos belegen könne. Ausserdem sei ihm nie formell mit einer Kündigung gedroht worden. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft und schliesslich auch das Bundesgericht wiesen diese Einwände ab. Die Richter hielten fest, dass eine allfällige Schlechtleistung des Kollegen das eigene Fehlverhalten des Hauswarts weder rechtfertige noch entschuldige. Entscheidend sei, dass er trotz mehrerer Warnungsgespräche sein Verhalten über Monate hinweg nicht geändert habe und damit die Kündigung zumindest in Kauf genommen habe.
Das Bundesgericht bestätigte die Sperrung von 32 Tagen als rechtmässig. Der Hauswart muss zudem die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.