Die Gemeinde Amsoldingen im Kanton Bern hatte gegen einen Einwohner eine Betreibung eingeleitet und dabei die Zwangsvollstreckung erwirkt – das heisst, ein Gericht hatte bestätigt, dass die Forderung der Gemeinde berechtigt ist und vollstreckt werden darf. Der Betroffene wehrte sich dagegen zunächst vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, das seinen Einwand im Oktober 2025 abwies. Auch das Berner Obergericht bestätigte diesen Entscheid im März 2026.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch bereits an einer formalen Hürde: Seine Eingabe enthielt keine ausreichende Begründung. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss genau darlegen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll – das hatte der Beschwerdeführer versäumt. Der zuständige Abteilungspräsident trat deshalb auf die Eingabe gar nicht erst ein.
Zusätzlich hatte der Mann beantragt, dass ihm die Gerichtskosten erlassen werden, weil er sich das Verfahren finanziell nicht leisten könne. Auch dieses Gesuch wurde abgelehnt – mit der Begründung, dass die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Wer aussichtslos klagt, hat keinen Anspruch auf einen solchen Erlass.
Der Beschwerdeführer muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken selber tragen. Die Gemeinde Amsoldingen erhält keine Entschädigung, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren keinen eigenen Aufwand hatte.