Eine private, nicht subventionierte Schule in Meyrin bei Genf betreibt eine Krippe sowie Kindergarten- und Primarklassen. Die Genfer Behörden verlangten von ihr, sogenannte «Usages de la petite enfance» einzuhalten – Mindestarbeitsbedingungen für den Bereich der Kinderbetreuung, die sich an einem Gesamtarbeitsvertrag der Stadt Genf orientieren. Da die Schule dies über Jahre hinweg verweigerte, verhängte das kantonale Arbeitsamt im Dezember 2024 eine Busse von 28'300 Franken und verweigerte ihr für zwei Jahre die Bescheinigung über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen. Das Genfer Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheide.
Die Schule zog den Fall ans Bundesgericht. Sie machte geltend, die behördlich festgelegten Mindestarbeitsbedingungen seien faktisch eine Ausdehnung des städtischen Gesamtarbeitsvertrags auf alle Genfer Kitas – ohne dass dabei das dafür vorgesehene Bundesverfahren eingehalten worden sei. Nach Bundesrecht darf der Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrags nur unter strengen Voraussetzungen und nach einem geregelten Verfahren ausgedehnt werden.
Das Bundesgericht gab der Schule recht. Es stellte fest, dass die Genfer Behörden mit ihren Vorschriften materiell dasselbe bewirkten wie eine Ausdehnung des städtischen Gesamtarbeitsvertrags – ohne die dafür nötigen bundesrechtlichen Bedingungen zu erfüllen und ohne das vorgeschriebene Verfahren zu durchlaufen. Da die Schule keine staatlichen Subventionen erhält, konnte sie auch nicht auf andere Weise zur Einhaltung des Vertrags verpflichtet werden. Dies verstosse gegen den Vorrang des Bundesrechts.
Die Bundesrichter hoben die Busse und alle weiteren Massnahmen gegen die Schule auf. Der Kanton Genf muss der Schule zudem eine Parteientschädigung von 3'500 Franken bezahlen. Das Genfer Verwaltungsgericht hat nun neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens zu entscheiden.