Eine private Kita-Betreiberin mit Sitz in der Waadt führt eine Krippe in der Gemeinde Genf. Die kantonalen Behörden verpflichteten sie, die sogenannten «Usages de la petite enfance» – branchenübliche Arbeitsbedingungen für das Betreuungspersonal – einzuhalten. Als die Betreiberin sich weigerte, verhängte das kantonale Arbeitsamt im September 2023 eine Verwaltungsbusse von 15'300 Franken, verweigerte ihr für zwei Jahre die Bescheinigung über die Einhaltung der Branchenbedingungen und schloss sie von öffentlichen Aufträgen aus. Das Genfer Verwaltungsgericht bestätigte diese Massnahmen.
Die Branchenbedingungen, gegen die sich die Kita-Betreiberin wehrte, basieren auf dem Genfer Gesamtarbeitsvertrag für das Kleinkinderbetreuungspersonal der Stadt Genf. Dieser Vertrag wurde jedoch nie offiziell für allgemeinverbindlich erklärt. Stattdessen wandten die Behörden eine kantonale Methode an, die sogenannte «Goldene Regel»: Weil die im Vertrag gebundenen Arbeitgeber mindestens 50 Prozent aller Beschäftigten des Sektors beschäftigen, wurden die Vertragsbedingungen kurzerhand als branchenüblich definiert – und damit für alle Kitas verbindlich, auch für nicht subventionierte.
Das Bundesgericht kommt nun zum Schluss, dass dieses Vorgehen gegen Bundesrecht verstösst. Der Bund hat die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen abschliessend geregelt. Dazu gehören ein förmliches Verfahren, bestimmte Quoren und eine zeitliche Befristung. Indem Genf die Branchenbedingungen ohne dieses Verfahren für verbindlich erklärte, umging der Kanton das Bundesrecht. Das ist nur dann zulässig, wenn der Kanton staatliche Subventionen oder öffentliche Aufträge an die Einhaltung von Lohnbedingungen knüpft – denn dann bleibt es dem Unternehmen freigestellt, ob es die Bedingungen akzeptiert oder nicht. Die betroffene Kita erhält jedoch keine Subventionen und kann auf die Betriebsbewilligung nicht verzichten.
Die Bundesrichter heben das Urteil des Genfer Verwaltungsgerichts auf und erklären sämtliche Sanktionen gegen die Kita-Betreiberin für nichtig. Der Kanton Genf muss ihr zudem eine Parteientschädigung von 2'500 Franken bezahlen. Das Genfer Gericht wird die Kosten des kantonalen Verfahrens neu festlegen müssen.