Symbolbild

Genfer Kita darf nicht für Verstoss gegen Arbeitsregeln gebüsst werden

Eine Genfer Kindertagesstätte wurde zu Unrecht mit einer Busse belegt. Die Arbeitsregeln, gegen die sie verstossen haben soll, sind mit Bundesrecht nicht vereinbar.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Ein gemeinnütziger Verein betreibt in Genf eine Krippe für Kinder bis drei Jahre sowie einen Kindergarten für Drei- bis Sechsjährige. Die kantonale Arbeitsaufsichtsbehörde warf dem Verein vor, er habe gegen die sogenannten «Usages de la petite enfance» (UPE) verstossen – branchenübliche Arbeitsbedingungen für das Personal in Kindertagesstätten. Konkret wurden Verstösse bei Löhnen, Ferienansprüchen, Mutterschaftsurlaub, Krankentaggeld- und Unfallversicherungsprämien sowie beim Erstmai-Feiertag festgestellt. Zudem hatte eine Hilfskraft zehn Jahre lang ohne Vertrag, ohne Arbeitsbewilligung und ohne Anmeldung bei den Sozialversicherungen gearbeitet. Die Behörde verhängte eine Geldbusse von ursprünglich 37'600 Franken und verweigerte dem Verein für drei Jahre die Bescheinigung über die Einhaltung der Branchenregeln.

Das Genfer Kantonsgericht reduzierte die Busse auf 25'000 Franken, bestätigte aber die übrigen Massnahmen. Der Verein zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Er bestritt nicht die einzelnen Verstösse, wohl aber die Pflicht, die UPE überhaupt einhalten zu müssen. Sein Hauptargument: Die UPE basieren im Wesentlichen auf einem Gesamtarbeitsvertrag der Stadt Genf für die Kinderbetreuung, der jedoch nie offiziell für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Ihn trotzdem zwingend anzuwenden, komme einer verdeckten Ausdehnung dieses Vertrags gleich – ohne die dafür im Bundesrecht vorgeschriebenen Bedingungen und Verfahren einzuhalten.

Das Bundesgericht gab dem Verein recht. Es stellte fest, dass die Genfer Behörden mit der «Règle d'or» – einer kantonalen Methode zur Festlegung von Branchenusanzen – materiell denselben Effekt erzielten wie eine Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrags. Dies geschah jedoch ohne die im Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) vorgeschriebenen Voraussetzungen und Verfahren, zeitlich unbegrenzt und ohne Zusammenhang mit staatlichen Subventionen oder öffentlichen Aufträgen. Das verstösst gegen den Vorrang des Bundesrechts.

Die Bundesrichter hoben das Urteil des Kantonsgerichts vollständig auf. Busse und alle weiteren Massnahmen gegen den Verein wurden aufgehoben. Das Gericht hielt aber ausdrücklich fest, dass der Verein weiterhin für allfällige Verstösse gegen den kantonalen Mindestlohn zur Rechenschaft gezogen werden könnte – dieser Punkt war im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand der Beurteilung.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_256/2025

Zurück zur Hauptseite