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Bewerberin darf nicht an Tessiner Stellenausschreibung teilnehmen

Eine Frau wurde von einem kantonalen Stellenwettbewerb ausgeschlossen, weil ihr der geforderte Berufsabschluss fehlte. Die Richter bestätigten diesen Entscheid.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Der Kanton Tessin schrieb 2023 einen allgemeinen Stellenwettbewerb für verschiedene Verwaltungsstellen aus – etwa für kaufmännische Mitarbeitende, Sekretärinnen und Steuerveranlagende. Voraussetzung war ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Kauffrau oder Kaufmann oder ein gleichwertiger anerkannter Abschluss im kaufmännischen Bereich. Eine Bewerberin reichte ihre Unterlagen ein und legte dabei verschiedene Zertifikate vor: ein Zertifikat als Personalassistentin, ein kantonales Buchführungszertifikat sowie einen Master in Rechtswissenschaften und einen Abschluss in Wirtschaft, beide in Rumänien erworben.

Die kantonale Personalabteilung lehnte die Kandidatur Ende Oktober 2024 ab. Sie begründete dies damit, dass die Bewerberin weder das geforderte EFZ als Kauffrau besitze noch über gleichwertige Abschlüsse verfüge. Es fehle ihr insbesondere die praktische Ausbildung im spezifischen kaufmännischen Tätigkeitsbereich. Der Tessiner Staatsrat und anschliessend das kantonale Verwaltungsgericht wiesen die Einsprachen der Frau ab. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass ihre Abschlüsse nicht die typischen kaufmännischen Kompetenzen belegten – etwa Korrespondenz, laufende Buchhaltung, Inkassoverfahren oder Sekretariatsaufgaben.

Die Bewerberin wandte sich ans Bundesgericht und machte geltend, ihre Berufserfahrung bei verschiedenen in der Schweiz zur Ausbildung zugelassenen Unternehmen sowie die Zulassung zu bestimmten Weiterbildungsprüfungen belegten die Gleichwertigkeit ihrer Qualifikationen. Sie berief sich dabei auf eine Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zur kaufmännischen Grundbildung. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Die genannte Verordnung regle die Berufsausbildung, nicht aber die Anforderungen an kantonale Stellenausschreibungen. Zudem hätten weder die Zulassung zu einer Weiterbildungsprüfung noch die Bestätigung eines Kursbesuchs eine formelle Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Abschlüsse mit dem EFZ dargestellt.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Ausschluss der Bewerberin vom Stellenwettbewerb nicht zu beanstanden ist. Die kantonalen Behörden hätten ihren Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Bewerberin muss die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_130/2026

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