Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne hatte im September 2025 entschieden, auf eine Strafanzeige nicht einzutreten – das heisst, sie leitete keine Strafuntersuchung ein. Der Betroffene wehrte sich dagegen vor dem Waadtländer Kantonsgericht. Dieses erklärte seine Eingabe im April 2026 für unzulässig, weil er seine Beschwerde nicht ausreichend begründet hatte.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Auch dort begründete er seinen Weiterzug jedoch nicht auf die richtige Weise: Statt zu erklären, weshalb das Kantonsgericht bei der Frage der mangelhaften Begründung falsch entschieden hatte, bestritt er lediglich erneut den ursprünglichen Entscheid der Staatsanwaltschaft. Er versuchte also, direkt auf den Inhalt der Strafanzeige einzugehen, ohne sich mit dem eigentlichen Thema des Kantonsgerichtsurteils zu befassen.
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde klar darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstösst. Wer sich nicht mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzt, genügt diesen Anforderungen nicht. Da die Eingabe des Mannes diese Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein.
Zudem hatte der Mann beantragt, die Verfahrenskosten sollten vom Staat übernommen werden, weil er sich die Anwaltskosten nicht leisten könne. Auch dieses Gesuch wurde abgelehnt, da seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken muss er selbst tragen, wobei das Gericht seine finanzielle Lage bei der Festsetzung des Betrags berücksichtigte.