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Armeeeintrag über Waffenverbot bleibt – Soldat scheitert mit Löschungsantrag

Ein als militärdienstuntauglich eingestufter Mann wollte einen Dateneintrag der Armee löschen lassen. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Im Jahr 2010 wandte sich ein Psychiater an die Logistikbasis der Armee und bat darum, seinen Patienten vom bevorstehenden Militärdienst zu dispensieren. Der Mann befinde sich in einer psychisch sehr belastenden Situation und sei nicht transportfähig. Gestützt auf ein ärztliches Zeugnis, das eine rezidivierende depressive Störung diagnostizierte, erklärte die militärische Untersuchungskommission den Betroffenen im April 2013 für militärdienstuntauglich. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass ein medizinischer Hinderungsgrund für die Abgabe einer persönlichen Armeewaffe bestehe. Dieser Entscheid blieb damals unangefochten.

Mehr als zehn Jahre später erfuhr der Mann, dass im medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) ein sogenannter R-Flag-Eintrag über ihn gespeichert ist. Dieser Vermerk bedeutet, dass er aus medizinischen Gründen keine Schusswaffe der Armee besitzen darf – und er wird automatisch an die Kantone weitergeleitet, wenn jemand einen zivilen Waffenerwerbsschein beantragt. Der Mann verlangte die Löschung dieses Eintrags. Die Logistikbasis der Armee lehnte ab, das Bundesverwaltungsgericht wies seine Klage ebenfalls ab.

Vor Bundesgericht machte der Mann geltend, der Eintrag sei eine eigenständige Verfügung, die ihm nie eröffnet worden sei, weshalb er nichtig sei. Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Sie hielten fest, dass es sich beim R-Flag-Eintrag nicht um eine separate Verfügung handelt, sondern um eine blosse Vollzugshandlung, die den rechtskräftigen Untauglichkeitsentscheid von 2013 umsetzt. Nichtig sei dieser Entscheid nicht, und der Mann habe ihn seinerzeit nicht angefochten.

Das Gericht prüfte zudem, ob für die Speicherung der Daten eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Es bejahte dies: Das Bundesgesetz über militärische Informationssysteme sieht ausdrücklich vor, dass Tauglichkeitsentscheide – einschliesslich Waffenabgabebeschränkungen – im MEDISA erfasst werden dürfen. Der Eintrag bleibt damit bestehen, und der Mann muss die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_524/2024

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