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Schuldner scheitert mit Beschwerde wegen unzulässiger Bedingung

Ein Schuldner knüpfte seine Beschwerde an eine Bedingung – das ist unzulässig. Die Richter traten deshalb nicht auf sein Anliegen ein.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Ein Mann aus dem Kanton Bern wurde vom Regionalgericht Oberland dazu verpflichtet, einer Firma rund 2'320 Franken zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Dabei handelte es sich um eine offene Forderung samt Mahnspesen. Sein Gesuch, die Gerichtskosten vom Staat übernehmen zu lassen, wurde abgewiesen – er musste die Kosten selbst tragen.

Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid, reichte seine Beschwerde jedoch beim falschen Gericht ein – beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau statt beim zuständigen Obergericht des Kantons Bern. Das Versicherungsgericht leitete die Eingabe weiter. Das Berner Obergericht wies die Beschwerde im März 2026 ab und auferlegte dem Mann weitere Gerichtskosten von 150 Franken.

Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. In seiner Eingabe stellte er jedoch eine ungewöhnliche Bedingung: Er erklärte, seine Beschwerde solle nur dann gelten, wenn das Gericht ihm einen unentgeltlichen Anwalt stelle und die Kosten übernehme. Andernfalls betrachte er das gesamte Verfahren als «nichtig» und «präventiv annulliert». Eine solche bedingte Beschwerde ist nach Schweizer Recht grundsätzlich unzulässig. Das Bundesgericht trat deshalb gar nicht erst auf die Beschwerde ein.

Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass die Beschwerde auch inhaltlich ungenügend begründet war. Das Gesuch um Kostenübernahme wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Ausnahmsweise verzichtete das Bundesgericht jedoch darauf, dem Mann Gerichtskosten aufzuerlegen.

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Urteilsnummer: 4D_102/2026

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