Zwei Landwirte aus der Gemeinde Confignon im Kanton Genf sind Miteigentümer zweier Parzellen, die als Landwirtschaftszone ausgewiesen sind. Ohne Baubewilligung errichteten sie dort eine eingezäunte Lagerzone sowie einen asphaltierten Parkplatz. Zudem wurden Container, ein Unterstand für Fahrzeuge und weitere Bauten aufgestellt. Die kantonalen Behörden eröffneten ein Verfahren wegen Baurechtswidrigkeit und forderten die Landwirte auf, eine nachträgliche Baubewilligung zu beantragen.
Der Kanton Genf verweigerte die Baubewilligung, weil die Anlagen nicht mit der landwirtschaftlichen Nutzungszone vereinbar seien. Auf den Fotos war erkennbar, dass auf dem Gelände Plakate einer Gerüstbaufirma angebracht waren und Fahrzeuge ohne landwirtschaftlichen Bezug parkiert waren. Fachstellen für Raumplanung, Natur und Landwirtschaft sowie Geologie beurteilten das Projekt negativ – unter anderem weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Bodenqualität durch die Anlagen nicht dauerhaft beeinträchtigt wird. Die Landwirte wurden zudem angewiesen, die Anlagen zu entfernen und das Gelände in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.
Die Landwirte zogen den Fall durch alle kantonalen Instanzen und argumentierten, die Lagerung stehe im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Gemüsebauern. Ausserdem machten sie geltend, die Parzellen würden künftig in Bauland umgezont, weshalb eine Wiederherstellung des Ackerlands sinnlos sei. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es hielt fest, dass die Landwirte nie konkret dargelegt hatten, welches Material sie lagerten und inwiefern es für ihren Betrieb notwendig sei. Zudem sei der geplante Quartierplan noch nicht in Kraft – und die Stimmbevölkerung von Confignon hatte im März 2026 den entsprechenden Gemeinderatsbeschluss sogar abgelehnt.
Das Bundesgericht bestätigte sowohl die Verweigerung der Baubewilligung als auch den Rückbaubefehl. Die öffentlichen Interessen am Schutz der Landwirtschaftszone und der Bodenqualität überwiegen die privaten Interessen der Landwirte am Erhalt der Anlagen. Wer ohne Bewilligung baut, muss damit rechnen, dass die Behörden auf der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestehen.