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Schuldner zieht Klage wegen Verfahrensverzögerung zurück

Ein Schuldner warf dem Aargauer Obergericht vor, zu langsam zu entscheiden. Das Gericht fällte sein Urteil jedoch noch vor der Bundesgerichtsklage.

Publikationsdatum: 05. August 2026

Gegen einen Mann läuft beim Betreibungsamt Menziken eine Pfändung. Ende Februar 2026 berechnete das Betreibungsamt sein Existenzminimum – also den Betrag, der ihm zum Leben verbleiben muss – neu. Der Mann war mit dieser Berechnung nicht einverstanden und wandte sich zunächst ans Bezirksgericht Kulm, das seiner Klage teilweise stattgab. Daraufhin zog er den Fall ans Aargauer Obergericht weiter.

Weil das Obergericht nicht rasch genug reagierte, bat der Schuldner im Juni 2026 schriftlich um Auskunft über den Verfahrensstand. Gleichzeitig verlangte er, dass offene Schulden sofort beglichen und allfällige überschüssige Mittel freigegeben würden. Ende Juni und Anfang Juli stellte er zudem Anträge auf vorsorgliche Massnahmen, also auf eine vorläufige Freigabe von Geldern zur Sicherung seines Lebensunterhalts.

Am 15. Juli 2026 reichte der Mann beim Bundesgericht eine Klage wegen Verfahrensverzögerung ein. Er war der Ansicht, das Obergericht lasse sich zu viel Zeit. Doch bereits zwei Tage zuvor, am 13. Juli 2026, hatte das Obergericht in der Sache entschieden und seine Beschwerde abgewiesen. Den entsprechenden Entscheid erhielt der Schuldner am 21. Juli 2026 zugestellt.

Da das Obergericht seinen Entscheid gefällt hatte, bevor der Mann ihn in Empfang nehmen konnte, war seine Klage wegen Verfahrensverzögerung hinfällig geworden. Das Bundesgericht schrieb das Verfahren deshalb ohne weiteres ab. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der besonderen Umstände verzichtet.

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Urteilsnummer: 5A_679/2026

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