Eine Frau hatte gegen einen Entscheid der Invalidenversicherung des Kantons Waadt Beschwerde beim kantonalen Gericht eingereicht. Dieses forderte sie auf, bis zum 16. März 2026 einen Kostenvorschuss von 600 Franken zu bezahlen – andernfalls würde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. Das kantonale Gericht erklärte die Beschwerde am 26. März 2026 für unzulässig, weil es den Betrag nicht erhalten hatte.
Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und legte erstmals dort einen Postbeleg vor. Dieser zeigt, dass sie am 18. Februar 2026 – also deutlich vor Ablauf der Frist – an einem Postschalter 600 Franken bezahlt hatte. Die Referenznummer auf dem Beleg stimmt mit jener der Rechnung des Waadtländer Justizwesens überein. Zudem trägt der Beleg den Poststempel einer Filiale sowie eine handschriftliche Unterschrift.
Das Bundesgericht stellte fest, dass dieser Beleg darauf hindeutet, dass die Frau den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat. Unklar bleibt jedoch, weshalb der Betrag beim kantonalen Gericht nie ankam. Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück. Das kantonale Gericht muss nun die näheren Umstände der Zahlung klären – nötigenfalls durch eine Anfrage bei der Post Schweiz – und danach neu über die Zulässigkeit der Beschwerde entscheiden.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden nicht erhoben. Die Invalidenversicherung des Kantons Waadt muss der Frau eine Parteientschädigung von 3000 Franken bezahlen.