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Vater und Sohn erhalten keine Sozialhilfe von Langnau am Albis

Ein Vater und sein Sohn zogen nach einer Wohnungsräumung in Hotels – und verloren damit ihren Anspruch auf Sozialhilfe der früheren Wohngemeinde.

Publikationsdatum: 05. August 2026

Ein Vater und sein Sohn mussten ihre Wohnung in Langnau am Albis räumen. Da sie innerhalb der gesetzten Frist keine neue Wohnung fanden, quartierten sie sich ab Oktober 2023 zunächst in einem Hotel in einer anderen Gemeinde ein, später in einem weiteren Hotel an einem anderen Ort. Im Januar 2024 stellten sie bei der Sozialbehörde Langnau am Albis ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Die Gemeinde lehnte das Gesuch ab: Die beiden seien weggezogen und gehörten nicht mehr zu ihrer Zuständigkeit.

Der Vater und sein Sohn wehrten sich dagegen und argumentierten, der Hotelaufenthalt sei keine freiwillige Verlagerung des Lebensmittelpunkts gewesen, sondern eine reine Notlösung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Dieser Sonderzweck hätte ihrer Ansicht nach den sozialhilferechtlichen Wohnsitz in Langnau am Albis erhalten müssen. Das Zürcher Verwaltungsgericht wies ihre Beschwerde jedoch ab: Die beiden hätten die Gemeinde nicht bloss vorübergehend und befristet verlassen, sondern seien für unbestimmte Zeit weggezogen – ohne je eine Rückkehrabsicht geäussert zu haben. Ausserdem habe die Gemeinde ihnen noch vor dem Ende des Mietverhältnisses eine Notunterkunft angeboten, die sie nicht angenommen hatten.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass der Wegzug in die Hotels ohne Mitwirkung der Sozialbehörde erfolgt sei und die Umstände – mehrmonatiger Aufenthalt ausserhalb der Gemeinde, kein erklärter Rückkehrwille, Bezug einer Mietwohnung an einem neuen Ort – klar gegen einen bloss vorübergehenden Aufenthalt sprächen. Die Gemeinde Langnau am Albis war damit zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht mehr zuständig.

Auch das Gesuch um einen kostenlosen Rechtsvertreter für das Verfahren vor Bundesgericht wurde abgelehnt. Der Vater und sein Sohn hatten zwar behauptet, mittellos zu sein, reichten aber die angekündigten Belege zu ihrer finanziellen Lage nicht ein. Sie müssen die Gerichtskosten von 300 Franken gemeinsam tragen.

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Urteilsnummer: 8C_538/2025

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