Ein 1988 geborener nigerianischer Staatsangehöriger lebt seit 2002 in der Schweiz. Er erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, später eine Niederlassungsbewilligung. Im März 2018 wurde er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt – unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Bedrohung und schwerer Verletzung der Verkehrsregeln.
Aufgrund dieser Vorstrafen widerrief die Stadt Biel/Bienne am 30. Juni 2023 seine Niederlassungsbewilligung und ordnete seine Ausreise bis Ende August 2023 an. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Zusätzlich verhängte das Staatssekretariat für Migration im März 2025 ein vierjähriges Einreiseverbot gegen ihn. Da der Mann die Schweiz nicht verliess, wurde er am 11. Mai 2026 in Ausschaffungshaft genommen – zunächst für drei Monate bis zum 8. August 2026.
Der Nigerianer wehrte sich gegen die Haft und machte geltend, es liefen keine Strafverfahren gegen ihn, und eine Rückkehr nach Nigeria bedeute für ihn Lebensgefahr. Zudem betonte er, seit 24 Jahren in der Schweiz zu leben und Kinder zu haben, die hier geboren wurden. Das Berner Verwaltungsgericht wies seine Klage ab: Die Haft sei rechtmässig, verhältnismässig und diene einzig dazu, seine Ausreise sicherzustellen – sie sei keine Strafhaft. Das Gericht hielt fest, dass die Ausweisungsverfügung rechtskräftig sei und keine offensichtlichen Mängel aufweise.
Das Bundesgericht trat auf seine weitere Eingabe nicht ein, weil er nicht ausreichend dargelegt hatte, inwiefern das Verwaltungsgericht das Recht verletzt haben soll. Das Gericht stellte zudem fest, dass keine offensichtliche Rechtsverletzung erkennbar sei, die ein Eingreifen von Amtes wegen rechtfertigen würde. Das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde ebenfalls abgelehnt, da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.